§ 73b BetrVG, Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
Paragraph 73b Betriebsverfassungsgesetz

(1) Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Konzernbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Konzernbetriebsrats teilnehmen.


(2) Für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 51 Abs. 3 bis 5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2 und die §§ 66 bis 68 entsprechend.


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  • Verortung im BetrVG

    BetrVGDritter Teil: Jugend- und Auszubildendenvertretung › Dritter Abschnitt: Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung › § 73b

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 73b BetrVG
    § 73b Abs. 1 BetrVG oder § 73b Abs. I BetrVG
    § 73b Abs. 2 BetrVG oder § 73b Abs. II BetrVG

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