(1) Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Konzernbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Konzernbetriebsrats teilnehmen.
(2) Für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 51 Abs. 3 bis 5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2 und die §§ 66 bis 68 entsprechend.
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III. Systematik der Betriebsverfassung. Organisatorischer Teil (§§ 1-73b BetrVG); Mitwirkung und Mitbestimmung (§§ 74-113 BetrVG). Allgemeine Vorschriften (§§ 74-80 BetrVG); Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers (§§ 81-86a BetrVG); Mitbestim
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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz, Bd.1. §§ 1-73b und Wahlordnung. Löwisch/ Kaiser (Hrsg.) Recht Wirtschaft Steuern, Kommentar,. 7., neu bearbeitete Aufl. 2017f in zwei Bänden,. 2017, 646 Seiten, Geb. € 98,-. ISBN 978-3-8005-3286-5. INHALT. Recht und Pr
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Dritter Teil. Jugend- und. Auszubildendenvertretung. §§ 60 bis 73b. Erster Abschnitt. Betriebliche Jugend- und. Auszubildendenvertretung. §§ 60 bis 71. Zweiter Abschnitt. Gesamt-Jugend- und. Auszubildendenvertretung. §§ 72 bis 73. Dritter Abschnitt. Konz
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BetrVG) sowie für die Gesamt-JAV (§ 73 Abs. 2 BetrVG) und die Kon- zern-JAV (§ 73b BetrVG). II. Konstituierende Sitzung (Abs. 1). Der Wahlvorstand hat die gewählten Mitglieder des Betriebsrat bzw. bei. Verhinderung die Ersatzmitglieder spätestens innerha
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17.07.2006 - Konzernbetriebsrat. §§ 60 bis 73b - Jugend- und Auszubildendenvertretung. §§ 74 bis 113 - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer. §§ 114 bis 132 - Besondere Vorschriften, Straf- und. Bußgeldvorschriften, ¨Anderungen. Fazit. (Institut
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Betriebsverfassungsgesetz –. Praxiskommentar für Betriebsräte. Fachbuch. ISBN 978-3-8276-8967-8. Preis: 73,83 € auch erhältlich mit umfangreicher online-Datenbank! Das Fachbuch ist auch erhältlich inklusive einer umfangreichen, topaktuellen Online-Datenb
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73b:Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften. (1) Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Konzernbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Kon
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Gemäß § 73b Abs. 2 i. V. m. § 59 Abs. 2 BetrVG gilt für die Ladung zu den Sitzungen die Regelung des § 29 Abs. 2 BetrVG entsprechend. Der Vorsitzende hat die Tagesordnung festzusetzen und sie gemeinsam mit der Ladung den Mitgliedern rechtzeitig zuzuleite
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Die Geschäftsführung der Konzernjugendvertretung (K-JAV). Die K-JAV kann eigene Sitzungen durchführen. Das Wort "Verständigung" im § 73b BetrVG ist dabei so zu verstehen, dass der KBR zuvor von der Sitzung informiert werden muss. Der KBR-Vorsitzende oder
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Löwisch, Kaiser (Hrsg.), BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz, Band 1: §§ 1 - 73b und Wahlordnung, 2017, Buch, Kommentar, 978-3-8005-3286-5, portofrei.
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Rz. 16 Mangels ausdrücklicher Erwähnung in § 73b Abs. 2 sind folgende Vorschriften auf die KJAV nicht anwendbar: § 38 BetrVG: Freistellung § 37 BetrVG: Teilnahme an Schulungen[1]