§ 73a BetrVG, Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
Paragraph 73a Betriebsverfassungsgesetz

(1) Bestehen in einem Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) mehrere Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen, kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens 75 vom Hundert der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigt sind. Besteht in einem Konzernunternehmen nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, so nimmt diese die Aufgaben einer Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.


(2) In die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung eines ihrer Mitglieder. Sie hat für jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.


(3) Jedes Mitglied der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie die Mitglieder der entsendenden Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung insgesamt Stimmen haben.


(4) § 72 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Betriebsverfassungsgesetz: BetrVG - Verlag Franz Vahlen GmbH

http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Fitting-Betriebsverfassungsgesetz-BetrV...
30.01.2012 - parteifähig anzusehen (BAG 19. 9. 06 AP Nr. 5 zu § 2 BetrVG 1972). Geht im Laufe des Verf. das umstrittene Recht auf einen Funktionsnachfolger über, tritt dieser an die. Stelle des bisherigen Antragstellers (vgl. BAG 19. 6. 01 AP Nr. 1 zu §

Arbeitspapier 05

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Jugend- und Auszubildendenvertretung, §§ 60-73b BetrVG a) Bildung und Zusammensetzung b) Aufgaben und Befugnisse c) Schutz der Jugend- und Auszubildendenvertreter, § 78a BetrVG d) Auch auf Unternehmensebene, § 72 BetrVG, und auf Konzernebene, § 73a BetrV

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Auszubildendenvertretung §§ 72 bis 73. Dritter Abschnitt. Konzern-Jugend- und. Auszubildendenvertretung §§ 73a bis 73b. Vierter Teil. Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer. §§ 74 bis 113. Erster Abschnitt. Allgemeines. §§ 74 bis 80. Zweiter Absch

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02.04.2001 - Das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988. (BGBl. 1989 I S. 1, 902), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die A

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Betriebsverfassungsgesetz –. Praxiskommentar für Betriebsräte. Fachbuch. ISBN 978-3-8276-8967-8. Preis: 73,83 € auch erhältlich mit umfangreicher online-Datenbank! Das Fachbuch ist auch erhältlich inklusive einer umfangreichen, topaktuellen Online-Datenb


Webseiten zum Paragraphen

BetrVG § 73a Voraussetzung der Errichtung ... - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/73a
(1) Bestehen in einem Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) mehrere Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen, kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung erri

BetrVG § 73a Voraussetzung der Errichtung ... - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136748_73a/
17.07.2017 - (1) 1Bestehen in einem Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) mehrere Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen, kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenv

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Vom Grundsatz her geschieht dies nach den Regeln, die denen zur Bildung eines KBR (siehe auch § 55 BetrVG) ähneln. Abweichend von den Regeln des KBR liegt aber die Hürde zur Errichtung einer K-JAV höher. Der Beschluss zur Bildung einer K-JAV muss von den

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  • Verortung im BetrVG

    BetrVGDritter Teil: Jugend- und Auszubildendenvertretung › Dritter Abschnitt: Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung › § 73a

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 73a BetrVG
    § 73a Abs. 1 BetrVG oder § 73a Abs. I BetrVG
    § 73a Abs. 2 BetrVG oder § 73a Abs. II BetrVG
    § 73a Abs. 3 BetrVG oder § 73a Abs. III BetrVG
    § 73a Abs. 4 BetrVG oder § 73a Abs. IV BetrVG

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