§ 73 BetrVG, Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
Paragraph 73 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen.


(2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis 68 entsprechend.


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Auszubildendenvertretung §§ 72 bis 73. Dritter Abschnitt. Konzern-Jugend- und. Auszubildendenvertretung §§ 73a bis 73b. Vierter Teil. Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer. §§ 74 bis 113. Erster Abschnitt. Allgemeines. §§ 74 bis 80. Zweiter Absch

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  • Verortung im BetrVG

    BetrVGDritter Teil: Jugend- und Auszubildendenvertretung › Zweiter Abschnitt: Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung › § 73

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 73 BetrVG
    § 73 Abs. 1 BetrVG oder § 73 Abs. I BetrVG
    § 73 Abs. 2 BetrVG oder § 73 Abs. II BetrVG

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