(1) Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen.
(2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis 68 entsprechend.
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http://www.lag-hamm.nrw.de/behoerde/beh_aktuelles/Schulungsansprueche.PPTX
Schulungsansprüche des Betriebsrates aus § 37 Abs. 6 BetrVG ... 37 BetrVG – die gesetzliche Ausgangslage ... 27.09.1974, 1 ABR 71/73 und vom 11.08.1993, 7 ABR 52/92); Nicht abtrennbare Inhalte: Zeitlich überwiegender Anteil der Schulungsinhalte maßgeblic
https://www.uni-goettingen.de/de/arbeitspapier+1/354600.html
III. Systematik der Betriebsverfassung. Organisatorischer Teil (§§ 1-73b BetrVG); Mitwirkung und Mitbestimmung (§§ 74-113 BetrVG). Allgemeine Vorschriften (§§ 74-80 BetrVG); Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers (§§ 81-86a BetrVG); Mitbestim
https://br-wahl.verdi.de/++file++520a0e92890e9b7d68000020/download/BetrVG.pdf
Dritter Teil. Jugend- und. Auszubildendenvertretung. §§ 60 bis 73b. Erster Abschnitt. Betriebliche Jugend- und. Auszubildendenvertretung. §§ 60 bis 71. Zweiter Abschnitt. Gesamt-Jugend- und. Auszubildendenvertretung. §§ 72 bis 73. Dritter Abschnitt. Konz
http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13806/tenea_juraweltbd36.pdf
Arbeitsgruppen und Gruppenarbeit im BetrVG. Große Teile des Arbeitsrechts als Arbeitnehmer- schutzrecht beruhen auf dem Gedanken, dass der ein- zelne Arbeitnehmer aufgrund seiner sozialen. Abhängigkeit und seiner Weisungsgebundenheit im. Verhältnis zum A
https://www.bund-verlag.de/shop/out/media/3761_Inh.pdf
6. Mitbestimmung bei Schulungen gemäß § 98 BetrVG . . . . . 71. 7. Kontrolle personeller Einzelmaßnahmen gemäß § 99 BetrVG 72. 8. Mitbestimmung bei Kündigungen gemäß § 102 BetrVG . . 73. 9. Kündigungsverlangen nach § 104 BetrVG . . . . . . . . . . . . 74
https://tk-it-sat.verdi.de/++file++53a2950faa698e68a900215c/download/Betriebsve...
Auszubildendenvertretung §§ 72 bis 73. Dritter Abschnitt. Konzern-Jugend- und. Auszubildendenvertretung §§ 73a bis 73b. Vierter Teil. Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer. §§ 74 bis 113. Erster Abschnitt. Allgemeines. §§ 74 bis 80. Zweiter Absch
http://www.kanzlei-hessling.de/de/veroeffentlichungen/download/439/890deb8a0372...
Betriebsverfassungsgesetz –. Praxiskommentar für Betriebsräte. Fachbuch. ISBN 978-3-8276-8967-8. Preis: 73,83 € auch erhältlich mit umfangreicher online-Datenbank! Das Fachbuch ist auch erhältlich inklusive einer umfangreichen, topaktuellen Online-Datenb
https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/73
73:Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften. (1) Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftrag
http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
... Gesamt-JAV muss in allen Fragen eng mit dem Gesamtbetriebsrat zusammenarbeiten (sie kann z.B. nicht direkt mit der Unternehmensleitung verhandeln). mehr in § 73 Abs. 1. Die meisten der für den Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat geltenden Geschäftsfüh
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
1 Allgemeines Rz. 1 § 73 Abs. 1 gibt der GesJAV das Recht, nach Verständigung mit dem GesBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des GesBR oder ein vom GesBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Teilnahmerecht an diesen Sitzungen. Rz. 2 § 73 Abs. 2 e
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist grundsätzlich der Vorsitzende der GesJAV. Die Voraussetzungen für die Sitzungen der GesJAV entsprechen denen für die JAV gemäß § 65 BetrVG. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen. Rz. 6 Zuständig für
https://www.betriebsratspraxis24.de/betrvg/
Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) werden Rechte und Pflichten des Betriebsrats als Interessensvertretung der Arbeitnehmer geregelt. ... Die Bekanntmachung des (damals) neuen BetrVG Das Betriebsverfassungsgesetz ... Zweiter Abschnitt - Gesamt-Jugend-