(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.
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http://wwwuser.gwdg.de/~mboenin1/AR/Fall4.pdf
Vorüberlegungen: Prüfung der Wirksamkeit des Spruches der Einigungsstelle. Einigungsstelle geregelt in § 76 BetrVG wirksamer Spruch der Einigungsstelle würde nach dem Grundsatz. „lex posterior derogat legi priori“ die frühere BV mit der Wirkung einer BV
https://www.uni-goettingen.de/de/streitschlichtung-einigungsstelle/486402.html
76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird. § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Wegen
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/reichold/lehre/ss_09...
Inhaltsnormen (z.B. § 87 I Nr. 2, 3, 5; Zulagen). • Abschlussnormen (z.B. Auswahlrichtlinien für Einstellungen). • Beendigungsnormen (z.B. Altersgrenzen). • Betriebsverfassungsrechtliche Normen (z.B. §§ 38 I 3, 76 I, IV, 102 VI). ➢ Regelungssperren: §§ 7
https://www.heuking.de/fileadmin/DATEN/Dokumente/Veroeffentlichungen/2015/078_D...
11.09.2015 - gemacht wurde, bleibt ein Konfliktpotenzial und damit Anlass für Diskussionen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. dessen externem Beisitzer. Der Betriebsrat benennt nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG „seine“ Bei sitzer in der Einigungsstel
https://www.arbeitnehmerkammer.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Betriebsraete...
stelle ist eine Art ›betriebliches Schiedsgericht‹, das dazu dient, bei gescheiterten Verhandlun- gen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eine. Einigung herbeizuführen. Das Verfahren in der Einigungsstelle ist in § 76 BetrVG geregelt, die Kosten der Ein
http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg076.html
Betriebsverfassungsgesetz - Einigungsstelle - § 76 BetrVG.
http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
Abs. 6 - die freiwillige Einigungsstelle. Meist wird die Einigungsstelle nur dann gebildet und tätig, wenn es um den Inhalt einer Mitbestimmungsfrage geht (erzwingbare Einigungsstelle nach § 76 Abs. 5 BetrVG). Aber auch in allen anderen strittigen Fragen
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
100 Abs, 1 Satz 1 ArbGG allein über strittige Fragen bezüglich des Vorsitzenden der Einigungsstelle (§ 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) und über strittige Fragen bezüglich der Zahl der Beisitzer (§ 76 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Gleiches gilt für die Beschwerden gege
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Einigungsstelle.html
Neben dem erzwingbaren Verfahren vor der Einigungsstelle kann die Einigungsstelle gemäß § 76 Abs.6 BetrVG auch tätig werden, wenn beide Seiten es beantragen oder zwar nur eine Seite dies beantragt, die andere aber damit einverstanden ist. Man spricht hie
https://www.ifb.de/betriebsratsvorsitzende/lexikon/E/einigungsstelle.html
Ein Einigungsstellenverfahren ist in den Fällen erzwingbar, in denen das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich regelt, dass der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt (§ 76 Abs. 5 S. 1 BetrVG). Sie wird auf