§ 72 BetrVG, Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
Paragraph 72 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen, so ist eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten.


(2) In die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied.


(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat für das Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.


(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abweichend von Absatz 2 geregelt werden.


(5) Gehören nach Absatz 2 der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mehr als zwanzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Jugend- und Auszubildendenvertretungen mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsenden.


(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.


(7) Jedes Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Ist ein Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind. Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsandt worden, so stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.


(8) Für Mitglieder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von Absatz 7 abweichende Regelungen getroffen werden.


Benachbarte Paragraphen


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Das Betriebsverfassungsgesetz - § 72 BetrVG

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Das Betriebsverfassungsgesetz im Arbeitsrecht. Ihre Rechtsanwälte aus Hannover informieren Sie zu § 72 BetrVG.


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGDritter Teil: Jugend- und Auszubildendenvertretung › Zweiter Abschnitt: Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung › § 72

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 72 BetrVG
    § 72 Abs. 1 BetrVG oder § 72 Abs. I BetrVG
    § 72 Abs. 2 BetrVG oder § 72 Abs. II BetrVG
    § 72 Abs. 3 BetrVG oder § 72 Abs. III BetrVG
    § 72 Abs. 4 BetrVG oder § 72 Abs. IV BetrVG
    § 72 Abs. 5 BetrVG oder § 72 Abs. V BetrVG
    § 72 Abs. 6 BetrVG oder § 72 Abs. VI BetrVG
    § 72 Abs. 7 BetrVG oder § 72 Abs. VII BetrVG
    § 72 Abs. 8 BetrVG oder § 72 Abs. VIII BetrVG

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