(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
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https://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/briefe_mitbestimmung/jav_aufgaben_rechte_betr...
und 2 BetrVG) und ihr Antragsrecht (§ 67 Abs. 3. BetrVG) transportiert die JAV ihre Anliegen in den. Betriebsrat. Wo gibt es Antragsrechte und wie werden die Anträge behandelt? In allen Angelegenheiten, die die Jugendlichen und. Auszubildenden mittelbar
http://www.kanzlei-hessling.de/de/veroeffentlichungen/download/439/890deb8a0372...
Der Kommentar zum BetrVG auf den Sie ... setz (BetrVG). Das neue Fachbuch „Betriebsverfassungsgesetz –. Praxiskommentar für Betriebsräte“ von WEKA MEDIA bietet Ihnen: n eine verständliche, speziell für Betriebsräte ausgelegte, ...... Der JAV sind ferner
https://www.verdi-bub.de/fileadmin/Dokumente/Seminarbeschluss/Beschlussfassung/...
Rn . .14) . . Die .Schulungsinhalte .müssen .in .diesem .Sinn .„erforderlich“ .sein . . Die .gesetzlichen .Aufgaben .der .JAV .bilden .dazu .den .Rahmen . . Sie .ergeben .sich .aus .dem .mit .„Allgemeine .Aufgaben“ .überschrie- benen .§ .70 .BetrVG .und
https://www.buchundmehr.de/out/media/3719_Inh.pdf
Auswahl des/der Freizustellenden (§ 38 BetrVG) . . . . . . . . . . . . . . . . 67. Befreiung von einem bestimmten Teil der Arbeitszeit. (§ 37 BetrVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70. Befreiung vo
https://www.komsem.de/wp-content/uploads/2017/09/6_abr_70_82.pdf
21.04.1983 - BAG, Beschluß vom 21.4.1983 - 6 ABR 70/82 -. Kosten der Betriebsratstätigkeit. Fundstellen: BAGE 42, 259-272; AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG 1972; EzA Nr. 53 zu § 40 BetrVG 1972;. NJW 1984, 2309-2310; BB 1984, 469-471; DB 1984, 248-250. Leitsatz:
https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/70
70:Allgemeine Aufgaben. (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausb
http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
Die JAV kann sich grundsätzlich mit allen Themen befassen, die jugendliche und in der Berufsausbildung stehende Arbeitnehmer interessieren oder betreffen. Ausdrücklich sollen sie sich mit Fragen der Berufsausbildung, der Gleichstellung von Männern und Fr
http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
70 Abs. 1 - Welche Aufgaben muss die JAV (in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat) wahrnehmen?
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
1 Allgemeines Rz. 1 § 70 BetrVG, der sich an § 80 BetrVG betreffend die allgemeinen Aufgaben des BR anlehnt, weist der JAV bestimmte, allgemeine Aufgaben zu. Der Kreis dieser Aufgaben ist für die JAV – ebenso wie für den BR – durch das BetrVerf-ReformG 2
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
Rz. 10 Die Regelung in § 70 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gewährt der JAV ein allgemeines Initiativrecht. Danach kann sie beim BR alle Maßnahmen beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs dienen. Beispiele für derartige Maßnahmen: Fragen der