§ 71 BetrVG, Jugend- und Auszubildendenversammlung
Paragraph 71 Betriebsverfassungsgesetz

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.


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  • Verortung im BetrVG

    BetrVGDritter Teil: Jugend- und Auszubildendenvertretung › Erster Abschnitt: Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung › § 71

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 71 BetrVG
    § 71 Abs. 1 BetrVG oder § 71 Abs. I BetrVG

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