§ 68 BetrVG, Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
Paragraph 68 Betriebsverfassungsgesetz

Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Betriebsverfassungsgesetz - BetriebsratsPraxis24

https://www.betriebsratspraxis24.de/fileadmin/_temp_/Betriebsratspraxis24_Downl...
67 BetrVG – Teilnahme an Betriebsratssitzungen. § 68 BetrVG – Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen. § 69 BetrVG – Sprechstunden. § 70 BetrVG – Allgemeine Aufgaben. § 71 BetrVG – Jugend- und Auszubildendenversammlung. § 72 BetrVG – Voraussetzungen der E

Neustrukturierung von Betriebsrats gremien nach §3 BetrVG

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Ronny Heinkel. Hans Böckler. Stiftung. Betriebs- und. Dienstvereinbarungen mit CD-ROM œ. Neustrukturierung von Betriebsrats gremien nach §3 BetrVG ... 68. 6.2 Ausgangspunkte für die gestaltende Einflussnahme durch die Interessenvertretung . . . . . . . .

Aufgaben und Rechte der JAV - DBB Beamtenbund und Tarifunion

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die JAV zu unterrichten, wenn diese nicht an der Be- schlussfassung teilgenommen hat. Befürwortet der. Betriebsrat in seinem Beschluss den Antrag, geht es in die Erörterung mit dem Arbeitgeber, bei der die JAV entweder ein Teilnahmerecht nach § 68 BetrVG

Checkliste für Betriebsräte - DGB Leipzig

http://leipzig-nordsachsen.dgb.de/themen/++co++mediapool-f4e1ac0a8687d7540bcc47...
miert werden, und Arbeitgeber und Betriebsrat müssen darüber beraten (§ 92 BetrVG). ✓ Der Betriebsrat ... Der Betriebsrat ist nach § 14, Abs. 3 AÜG in Verbindung mit § 99 BetrVG bei der Einstellung, Eingruppie- ... Tarifverträge und Betriebsvereinbarunge

Vergleich BetrVG PersVG - DGB-Jugend

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BetrVG. BPersVG. BaWüPersVG. BayPersVG. BlnPersVG. Bund. Baden-Württemberg. Bayern. Berlin. Beschwerderecht auf Gleichbehandlung wegen Diskriminierung. § 13 AGG i.V.m. §. 75 BetrVG. § 67 I. § 67 I. Art. 68 I. § 71 I. Behandlung von Beschwerden durch. Bet


Webseiten zum Paragraphen

BetrVG § 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen | W.A.F.

https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/68
68:Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen. Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten A

§ 68 BetrVG Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/4043/a56678.htm
Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.

68 BetrVG - BZO-Wissen

http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
JAV und gemeinsame Besprechungen. Betriebsrat und Arbeitgeber sollen laut § 74 BetrVG mindestens 1-mal im Monat zu einer gemeinsamen Sitzung zusammenkommen. Aber auch darüber hinaus wird es häufiger zu Gesprächen oder Verhandlungen (siehe "Verhandlungste

Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 68 Teilnahme an gemeinsamen ...

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1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift dient der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und JAV. Sie verpflichtet den Betriebsrat, zu Besprechungen mit dem Arbeitgeber die JAV hinzuziehen, wenn Gegenstand der Besprechung eine Angelegenheit ist, die besonders Ju

Monatsgespräch §68 BetrVG - ifb - betriebsrat.de - Das ...

https://www.betriebsrat.de/portal/forum-fuer-die-jav/t/monatsgespraech--68-betr...
Er sagte, laut §68 BetrVG MUSS die JAV eingeladen werden, wenn es um spezielle Dinge geht, sonst KANN die JAV teilnehmen, wenn sie möchte. Weiter sagte er, es müsste eine besondere Betroffenheit der Azubis vorliegen, was heisst : Nicht alle müssen, KÖNNT


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGDritter Teil: Jugend- und Auszubildendenvertretung › Erster Abschnitt: Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung › § 68

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 68 BetrVG
    § 68 Abs. 1 BetrVG oder § 68 Abs. I BetrVG

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