§ 65 BetrVG, Geschäftsführung
Paragraph 65 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.


(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Grundlagen Arbeitsmittel BR

https://www.betriebs-rat.de/fileadmin/user_upload/BR_PR_JAV/Downloads/Urteile_f...
den Gesamtbetriebsrat (§ 51 Abs. 1 BetrVG), den Konzernbetriebsrat (§ 59 Abs. 1 BetrVG), die Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 65 Abs. 1 BetrVG), die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 65 Abs. 1 BetrVG), die Bordvertretung (§ 115 Abs. 4

Geschäftsführung der JAV - DBB Beamtenbund und Tarifunion

https://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/briefe_mitbestimmung/jav_geschaeftsfuehrung_b...
von ihr für wichtig erachteten Belangen der Jugendlichen und Auszubildenden auseinanderzusetzen, muss die JAV die im Betriebsverfassungsgesetz vorgegebenen Regeln sorgfältig beachten. Gibt es denn besondere Regeln für die. Geschäftsführung der JAV? Ja. §

Betriebsverfassungsgesetz: BetrVG - Beck Shop

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20.01.2014 - Auch im BeschlVerf. ist Voraussetzung für eine Sachentscheidung ein Rechts- schutzinteresse des Antragstellers (vgl. etwa BAG 28.5.02 AP Nr. 23 zu § 56 ZA-. Nato-Truppenstatut; 18.9.02 AP Nr. 7 zu § 77 BetrVG 1972 BV; 19.2.08 – 1 ABR. 65/05

Vergleich BetrVG PersVG - DGB-Jugend

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BetrVG. BPersVG. BaWüPersVG. BayPersVG. BlnPersVG. Bund. Baden-Württemberg. Bayern. Berlin. Beschwerderecht auf Gleichbehandlung ... 86 I Nr. 5. § 74 I Nr. 16. § 70 I Nr. 9. § 67 I Nr. 3. § 65 Nr. 6. § 67. § 89 II. § 81 III. § 60 I. -. § 66 Nr. 10. § 63

Freistellung nach § 37.7 BetrVG - IG Metall Salzgitter-Peine

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Arbeitszeit einen individuellen Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei. Wochen. Der Anspruch erhöht sich auf vier Wochen, wenn die Kolleginnen und. Kollegen erstmals ein solches Amt übernommen haben. Diese Regelung gilt nach §. 65 Abs. 1 B


Webseiten zum Paragraphen

65 Abs. 1 BetrVG - BZO-Wissen

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65 Abs. 1 – Was gehört zur Geschäftsführung der JAV?

§ 65 - BZO-Wissen

http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
Viele Vorschriften zur Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 23–41 BetrVG) gelten auch für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). mehr in § 65 Abs. 1. Die JAV kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jederzeit zu Sitzungen zusammenkommen, al

§ 65 BetrVG, Geschäftsführung - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/betrvg/65
(2) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. 2An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen. § 64 BetrVG, Z

Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 65 Geschäftsführung | Personal ...

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1 Vorbemerkung Rz. 1 In § 65 Abs. 1 und 2 sind Organisation und Geschäftsführung der JAV geregelt. Gemäß Abs. 1 sind eine Reihe von Vorschriften des BetrVG, die für den BR gelten, entsprechend anzuwenden. Nach Abs. 2 hat die JAV das Recht, eigene Sitzung

Tillmanns, Heise, ua, BetrVG § 65 Geschäftsführung / 2.1.6.2.1 ... - Haufe

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Rz. 38 Gemäß § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 37 Abs. 6 BetrVG ist Voraussetzung für den Anspruch, dass die Veranstaltung erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des BAG zu § 37 Abs. 6 BetrVG (BAG, Beschluss v. 17.11.2010, 7 ABR 113/09) ist die Vermittlun


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGDritter Teil: Jugend- und Auszubildendenvertretung › Erster Abschnitt: Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung › § 65

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 65 BetrVG
    § 65 Abs. 1 BetrVG oder § 65 Abs. I BetrVG
    § 65 Abs. 2 BetrVG oder § 65 Abs. II BetrVG

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