§ 74 BetrVG, Grundsätze für die Zusammenarbeit
Paragraph 74 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.


(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.


(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

IG Metall Informationstagung Grundsätze der vertrauensvollen ...

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О Die Vorschrift des § 2 BetrVG trifft Regelungen über die allgemeine Zu- sammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie enthält in § 74. BetrVG ergänzend die grundlegenden Gesichtspunkte der. Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Betriebsverfassungsgesetz: BetrVG - Leseprobe - Beck Shop

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26.01.2016 - Daher wird durch Abs. 3 ebenso wie durch § 74 Abs. 3 (vgl. dort. Rn 64ff.) klargestellt, dass die Rechte der Gewerkschaften und ihrer Mitgl. durch das. BetrVG nicht eingeschränkt werden (DKKW-Berg Rn 3; zur Rechtsstellung der Ge- werkschafte

Übertragung der Monatsgespräche zwischen Arbeitgeber und ...

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15.08.2012 - übertragen werden können. 2. Die monatlichen Besprechungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber iSd. § 74 Abs. 1 BetrVG zählen nicht zu den laufenden Geschäften iSd. § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. 3. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss di

Vorüberlegungen: Betriebsversammlung zu unterscheiden von ...

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BetrR, § 45 II BetrVG. Teilnahme: § 42 BetrVG. ArbG? § 43 II 1 BetrVG einzuladen. § 46 BetrVG. Koalitionen. Betriebsversammlung nicht öffentlich § 42 I 2 BetrVG. Fragestellung a) Verstöße b) Verfahren. Normen, die in Betracht kommen. §§ 75, 74 II, 2 I Be

Arbeitspapier 06

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Grundprinzipien der Beteiligung. 1. Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat,. § 2 I BetrVG a) Inhalt des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit, § 2 I BetrVG b) Konkretisierung hinsichtlich des Arbeitgebers aa)


Webseiten zum Paragraphen

BetrVG § 74 - Zusammenarbeit

http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg074.html
Betriebsverfassungsgesetz - Grundsätze für die Zusammenarbeit - § 74 BetrVG.

74 Abs. 1 BetrVG - BZO-Wissen

http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
Auch wenn es immer wieder Gründe geben mag, das eine oder andere Gespräch nicht zu führen (und sich auch beide Seiten darin einig sind), so ist es im Sinne einer kontinuierlichen Zusammenarbeit und Information doch vernünftiger, den Vorgaben des § 74 Bet

Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 74 Grundsätze für die ... - Haufe

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Die Bestimmungen des § 74 gelten in entsprechender Anwendung gemäß § 51 Abs. 5 BetrVG auch für den Gesamtbetriebsrat sowie gemäß § 59 Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 5 BetrVG für den Konzernbetriebsrat. Darüber hinaus gelten die in § 74 festgelegten Grundsätze

Monatsgespräch | Lexikon für den Betriebsrat | W.A.F. - betriebsrat.com

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Monatlich sollen Arbeitgeber und Betriebsrat regelmäßig miteinander sprechen. Lesen Sie im Folgenden, auf was der Betriebsrat dabei achten sollte. Begriff und Zweck des Monatsgespräches. Nach § 74 Abs.1 BetrVG sollen Arbeitgeber und Betriebsrat mindesten

ver.di – Grundsätze der Zusammenarbeit 74

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Grundsätze für die Zusammenarbeit - § 74 BetrVG. (1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für d


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGVierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Erster Abschnitt: Allgemeines › § 74

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 74 BetrVG
    § 74 Abs. 1 BetrVG oder § 74 Abs. I BetrVG
    § 74 Abs. 2 BetrVG oder § 74 Abs. II BetrVG
    § 74 Abs. 3 BetrVG oder § 74 Abs. III BetrVG

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