§ 21a BetrVG, Übergangsmandat *)
Paragraph 21a Betriebsverfassungsgesetz

(1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.


(2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt.
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Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16).


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Folie 3 - Übergangsmandat-Restmandat

https://www.uni-goettingen.de/de/folie+3+-+%C3%9Cbergangsmandat-restmandat/1296...
gem. § 21a I 1 BetrVG. (11 Mitglieder). Betriebsrat A. gem. § 21a I 1 BetrVG. (11 Mitglieder). Übergangsmandat. Übergangsmandat. Betrieb A.1 (400 AN). Betrieb A.2 (100 AN) + Betrieb B (800 AN). Betriebsrat A. gem. § 21a I 1 Hs. 1 BetrVG. (11 Mitglieder).

PowerPoint-Präsentation - Rechtsanwalt Marco Utsch

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In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 – 3 BetrVG bleibt das bisherige Gremium bis zum Beginn der Amtszeit des neu zu wählenden Gremiums mit allen Rechten und ...... Der Betriebsrat, der mehr wahlberechtigte Arbeitnehmer repräsentiert, nimmt für den neu geb


PDF Dokumente zum Paragraphen

Das Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG - ZAAR

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mit § 21 a BetrVG nicht nur die aus betriebsverfassungs- rechtlicher Sicht nicht plausible Ungleichbehandlung been– det, die bei einer unternehmensübergreifenden Betriebs- spaltung/-verschmelzung danach unterschieden hat, ob der. (Teil-)betriebsübergang

Fusion

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Akquisition: Auswirkungen von Zusammenlegungen von Betriebsteilen auf den Betriebsrat gem. §§ 21a und 21b BetrVG. Betrieb A hat. Betriebsrat. Betrieb B hat. Betriebsrat. Betriebsrat von Betrieb B behält sein Mandat und vertritt auch hinzukommende Arbeitn

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Geht ein Betrieb durch Stilllegung,. Spaltung oder Zusammenlegung unter, so hat dessen. Betriebsrat ein Restmandat (§ 21 b BetrVG). a) Das Übergangsmandat stellt sicher, dass bei be- trieblichen Organisationsänderungen in der Über- gangsphase keine betri

Vortrag vom 26.11.13 (L. Käckenmeister)

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26.11.2013 - 21 a) BetrVG. (1). Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1. Satz 1 erfüllen und nicht in ein

Übergangsmandat des Betriebsrats (§ 21 a BetrVG)

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(1) Übergangsmandat des. Betriebsrats (§ 21a BetrVG). • Bei Verlust der Betriebsidentität. • Spaltung. • Zusammenfassung von Betrieben oder Betriebsteilen zu einem. Betrieb. • Kein Identitätsverlust bei. Fortführung als Gemein- schaftsbetrieb. • Neuregel


Webseiten zum Paragraphen

Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 21a Übergangsmandat | Personal ...

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1 Allgemeines Rz. 1 § 21a BetrVG regelt die Folgen der Spaltung und Zusammenlegung von Betrieben im Hinblick auf die Vertretung der Arbeitnehmer durch Betriebsräte. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom

Das Übergangsmandat des Betriebsrats nach § 21a BetrVG

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05.04.2013 - §21 a BetrVG regelt deshalb unter bestimmten Voraussetzungen ein Übergangsmandat des Betriebsrats auch wenn der Betrieb seine Identität im Rahmen einer Umstrukturierung verliert. Wird ein Betrieb gespalten, bleibt des Betriebsrat gem. §21a I

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Findet die Aufspaltung / Zusammenlegung von Betrieben nicht (wie in § 21a Abs. 1+2 BetrVG geregelt) unternehmensintern statt, sondern entsteht sie durch Kauf / Verkauf eines Betriebs / Betriebsteils bleibt ebenfalls immer der "alte" Betriebsrat zuständig

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21a Abs. 1 BetrVG regelt folgenden Fall: Handelt es sich um eine Betriebsaufspaltung und findet diese unternehmensintern statt (bleiben also auch die neu entstehenden Betriebe im Besitz desselben Unternehmens), dann gilt: Der bisherige Betriebsrat bleibt

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https://www.betriebsrat.de/portal/betriebsratslexikon/%C3%9C/uebergangsmandat.h...
Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie betriebsratsfähig sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) und nicht in einen Betrieb mit bestehendem Betrebs


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGZweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Zweiter Abschnitt: Amtszeit des Betriebsrats › § 21a

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 21a BetrVG
    § 21a Abs. 1 BetrVG oder § 21a Abs. I BetrVG
    § 21a Abs. 2 BetrVG oder § 21a Abs. II BetrVG
    § 21a Abs. 3 BetrVG oder § 21a Abs. III BetrVG

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