§ 23 BetrVG, Verletzung gesetzlicher Pflichten
Paragraph 23 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.


(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.


(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Verfassung der Betriebsverfassung - DIRK SOMMER

http://rechtverstehen.de/wp-content/uploads/2014/09/Betrieblicher-Koalitionsver...
23 Abs. 1 BetrVG. Bei grober Verletzung gesetzlicher Pflichten kann. der Betriebsrat auf Antrag aufgelöst werden und/oder; Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. § 23 Abs. 2 BetrVG. Bei grober Verletzung gesetzlicher Pflichten


PDF Dokumente zum Paragraphen

Arbeitgeber verletzt Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG

http://www.tinojunghans.de/1.pdf
Vorgehen nach § 23 Abs. 3 BetrVG in Betracht. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von § 101 BetrVG. Es muss um eine personelle Einzelmaßnahme im Sinne des. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gehen, also eine Einstellung, Ver- setzung, Ein- oder Umgruppierung.

Verletzung von Betriebsratsrechten wie Betriebsräte sich wehren ...

http://www.boeckler.de/pdf/v_2016_09_22_takkaci_gros.pdf
Mitbestimmungsrecht des BR, z. B. bei § 87 BetrVG sozialen. Angelegenheiten wie Arbeitszeiten, Urlaub… Beschlussverfahren nach §2a und §§80 ff ArbGG. Ziel des Antrags kann sein. ➢eine Handlung zu unterlassen. ➢eine Handlung zu dulden. ➢eine Handlung vorz

Arbeitspapier 09

https://www.uni-goettingen.de/de/arbeitspapier+09/129298.html
bb) Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens. (1) Spezielle Unterlassungsansprüche (z. B. §§ 101, 98 V, 104 BetrVG). (2) § 23 III BetrVG. (3) Allgemeiner Unterlassungsanspruch bzw. Beseitigungsanspruch. (§ 2 I BetrVG i.V.m. § 87 BetrVG

1. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung gem. § 87 ...

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/reichold/lehre/ss_09...
... AG-Anordnung grds. unwirksam o Einschränkungen im Einzelfall je nach der Art der Maßnahme nötig. ▫ Bsp.: Überstunden, Kurzarbeit, Auswirkungen auf Dritte. ➢ Kollektivrechtliche Ebene: o Unterlassungsanspruch des BR aus: §§ 1004 I, 823 II BGB i.V.m. §

Behinderung der Betriebsratsarbeit bzw. Benachteiligung ... - IG BCE

https://www.igbce.de/vanity/renderDownloadLink/114510/115414
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geht davon aus, dass Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zusammenarbeiten im Zu- sammenwirken mit den im Betrieb vertrete- nen Gewerkschaften und Arbeitgeberver- einigungen zum Wohl der Beschäftigten und des


Webseiten zum Paragraphen

Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
1 Allgemeines Rz. 1 § 23 BetrVG regelt das Sanktionensystem bei Verstößen des Betriebsrats oder seiner Mitglieder einerseits, bzw. des Arbeitgebers andererseits gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten. Dabei sind die Sanktionen gegen den Betriebsra

23 Abs. 3 BetrVG - BZO-Wissen

http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren; das Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG. In beiden Fällen würde sich der Betriebsrat an das zuständige Arbeitsgericht wenden (z.B. mit rechtlicher Unterstützung durch die Gewerkschaft) und dort den Antrag stelle

23 Abs. 1+2 BetrVG - BZO-Wissen

http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
23 Abs. 1+2 - Was kann passieren, wenn der Betriebsrat eine grobe Pflichtverletzung begeht?

Rechte des Betriebsrats bei groben Verstößen des Arbeitgebers (§ 23 ...

https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/durchsetzung-der-rechte-des-betr...
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung vorzunehmen, zu unterlassen

Grobe Pflichtverletzung rechtfertigt Auflösung des Betriebsrats

http://www.business-netz.com/Betriebsrat/So-funktioniert-die-Aufloesung-des-Bet...
02.05.2013 - Die grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG muss vom Betriebsratsgremium begangen worden sein, d. h. die Arbeitnehmervertretung muss als Organ gehandelt haben. Diese bedeutet aber nicht, dass im Fall einer gesetzwidrigen Besc


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGZweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Zweiter Abschnitt: Amtszeit des Betriebsrats › § 23

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 23 BetrVG
    § 23 Abs. 1 BetrVG oder § 23 Abs. I BetrVG
    § 23 Abs. 2 BetrVG oder § 23 Abs. II BetrVG
    § 23 Abs. 3 BetrVG oder § 23 Abs. III BetrVG

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