§ 26 BetrVG, Vorsitzender
Paragraph 26 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.


(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Leseprobe Däubler/Kittner/Klebe/Wedde: Arbeitshilfen ... - Bund-Verlag

http://newsletter.bund-verlag.de/inxmail/bv-infobrief/6306-Arbeitshilfen-fuer-d...
1 Betriebsratsvorsitz: Wahl und Rücktritt. Hinweis. An diese allgemeine Aussage sollten sich in einem ersten Regelungskomplex Präzisierun- gen zum Thema »Vor- sitzender« und »Stellvertreter« anschließen. Erster Punkt ist hierbei mit Blick auf § 26 BetrVG

Informationsschrift anschauen

http://aub.de/wordpress/wp-content/uploads/2016/03/Betriebsratwahlen-Inhaltsver...
Verbot der Wahlbehinderung und der Wahlbeeinflussung (§ 20 BetrVG) .............24. II. Kündigungsschutz für Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber. (§ 15 Kündigungsschutzgesetz) sowie für die ersten drei Arbeitnehmer, die zur. Betriebsversammlung

Kollektives Arbeitsrecht III

https://www.uni-goettingen.de/de/literatur%C3%BCbersicht/354599.html
BetrVG, 13. Aufl., 2012. Düwell. BetrVG, 3. Auflage, 2010. Etzel. Betriebsverfassungsrecht, 8. Aufl., 2002. Kraft/Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/. Weber/Franzen. BetrVG, Gemeinschaftskommentar, 2 Bde., 9. Aufl., 2010. Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/. Linsenm

Die Einigungsstelle im Arbeits- und Gesundheitsschutz

http://oberberg-rae.de/wp-content/uploads/2015/12/AiB_2012_09Einigungsstelle.pdf
1 Vgl. etwa Fitting, BetrVG, 26. Aufl., § 87 Rn. 257 ff., 279; DKKW-Klebe, BetrVG,. 13. Aufl. 2012, § 87 Rn. 204 ff.; GK-Wiese, BetrVG, 9. Aufl.2010, § 87 Rn. 639. Vgl. auch den Beitrag »Initiativ-Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz«, AiB. 2012, 523. 2

Auswertung von Gerichtsentscheidungen zum novellierten ...

https://www.boeckler.de/pdf/mbf_gerichte_bvg_ecke_2005.pdf
Mit § 1 Abs.2 Nr. 1 BetrVG und seiner Vermutungswirkung befasste sich eine erhebliche Anzahl gericht- licher Entscheidungen. Die Regelung knüpft an die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum gemeinsamen Betrieb an, ohne dabei aber das ent


Webseiten zum Paragraphen

26 Abs. 2 BetrVG - BZO-Wissen

http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
26 Abs. 2 - Welche Aufgaben übernimmt der Betriebsratsvorsitzende "automatisch"?

BetrVG § 26 - Betriebsratsvorsitzender - IG Metall @ SAP

http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg026.html
Betriebsverfassungsgesetz - Vorsitz des Betriebsrats - § 26 BetrVG.

§ 26 BetrVG Vorsitzender Betriebsverfassungsgesetz - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/4043/a56634.htm
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse.

Wichtige Infos zu den Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden - ifb

https://www.ifb.de/betriebsratsvorsitzende/aufgaben-des-brv.html
Der Betriebsratsvorsitzende vertritt die Beschlüsse des Betriebsrats gegenüber der Belegschaft, dem Arbeitgeber, anderen Gremien im Betrieb oder auch der Öffentlichkeit und gibt in Namen des Betriebsrates Stellungnahmen ab. Er hat dabei keine eigenen Ent

betriebsrat.de - Aktuelle Infos für den Betriebsrat - Aktueller Artikel ...

https://www.betriebsrat.de/betriebsratsvorsitzende/brv-aufgaben-im-ueberblick/b...
Der Betriebsratsvorsitzende nimmt alle für den Betriebsrat bestimmten Erklärungen entgegen und ist verpflichtet, diese an den Betriebsrat weiterzugeben (§ 26 Absatz 2 BetrVG). Erklärungen gegenüber dem Betriebsrat muss der Unternehmer dem Betriebsratsvor


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGZweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Dritter Abschnitt: Geschäftsführung des Betriebsrats › § 26

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 26 BetrVG
    § 26 Abs. 1 BetrVG oder § 26 Abs. I BetrVG
    § 26 Abs. 2 BetrVG oder § 26 Abs. II BetrVG

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