(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.
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Stellen des Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung vom 23. 7. 2001 zum Gegenstand von Neuregelungen gemacht. Betriebswirtschaftlicher Hintergrund sind teamorientierte und dezentrale Formen der Arbeits- organisation, an die das Betriebsverfassungsgesetz
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Verbot der Wahlbehinderung und der Wahlbeeinflussung (§ 20 BetrVG) .............24. II. Kündigungsschutz für Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber. (§ 15 Kündigungsschutzgesetz) sowie für die ersten drei Arbeitnehmer, die zur. Betriebsversammlung
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30.01.2012 - 00 AP Nr. 35 zu § 23 BetrVG 1972; 19. 2. 02 AP Nr. 27 zu § 1 TVG. Tarifverträge: Lufthansa; 3. 5. 06 AP Nr. 61 zu § 81 ArbGG 1979; 14. 12. 10. – 1 ABR 93/09 – NZA 11, 473). Auch Teilrechtsverhältnisse oder einzelne An- sprüche können ein Rec
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05.02.2016 - Betriebsverfassungsgesetz: BetrVG. Handkommentar. Bearbeitet von. Prof. Karl Fitting, Prof. Dr. Fritz Auffarth, Heinrich Kaiser, Dr. Friedrich Heither, Dr. Gerd Engels, Ingrid. Schmidt, Yvonne Trebinger, Prof. Wolfgang Linsenmaier. 28. Aufla
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Kapitel I: Übertragung von Aufgaben auf die Arbeitsgruppe durch den. Betriebsrat. 30. A. Voraussetzungen der Aufgabenübertragung auf Arbeitsgruppen. 30. I. Arbeitsgruppe nach § 28 a BetrVG. 30. 1. Bestimmung des personellen Anwendungsbereichs des. § 28 a
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Betriebsverfassungsgesetz - Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse und Arbeitsgruppen - § 28 BetrVG.
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Demgegenüber bietet die Wahl "offizieller" Ausschüsse nach § 28 Abs. 1 BetrVG im Grunde keine Vorteile, sondern macht die Bildung und Beauftragung von Ausschüssen unter Umständen nur komplizierter: Der Betriebsrat muss eine Mindestgröße von 7 Mitgliedern
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Falls es in Betriebsräten mit 7 oder mehr Mitgliedern ausnahmsweise Ausschüsse mit Vertretern des Betriebsrats und des Arbeitgebers ("gemeinsame Ausschüsse") geben soll, werden die dort vertretenen Betriebsratsmitglieder, wie in § 28 Abs. 1 BetrVG festge
https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/28
(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebi
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Anders als der zwingend einzurichtende Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) bietet § 28 BetrVG bloße Möglichkeiten, wie der Betriebsrat auf Zeit oder für die gesamte Amtszeit Ausschüsse bilden kann und diesen mehr oder weniger intensive Aufgaben übertragen ka