§ 31 BetrVG, Teilnahme der Gewerkschaften
Paragraph 31 Betriebsverfassungsgesetz

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.


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Webseiten zum Paragraphen

BetrVG § 31 Teilnahme der Gewerkschaften | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/31
31:Teilnahme der Gewerkschaften. Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die

BetrVG § 30 und § 31 - Betriebsratssitzungen - IG Metall @ SAP

http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg030.html
Betriebsverfassungsgesetz - Betriebsratssitzungen, Teilnahme der Gewerkschaften - § 30 und § 31 BetrVG.

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§ 31 BetrVG Teilnahme der Gewerkschaften Betriebsverfassungsgesetz

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Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft.

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  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 31 BetrVG
    § 31 Abs. 1 BetrVG oder § 31 Abs. I BetrVG

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