§ 33 BetrVG, Beschlüsse des Betriebsrats
Paragraph 33 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.


(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.


(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.


Benachbarte Paragraphen


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Betriebsverfassungsgesetz: BetrVG - Verlag Franz Vahlen GmbH

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BetrVG § 33 Beschlüsse des Betriebsrats | W.A.F. - betriebsrat.com

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33:Beschlüsse des Betriebsrats. (1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (2) Der Betri

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Lexikon für den Betriebsrat: Beschlüsse des Betriebsrats

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Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Eine Stimmenthaltung ist wie eine Nein-Stimme zu behandeln. In Einzelfällen schreibt das Betriebsverfassungsgesetz die absolute Mehrheit vor (z. B. Beschluss über den Rücktritt des Betr

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Rz. 5 Welche Stimmenmehrheit erforderlich ist, um einen Beschluss zu fassen, ist unterschiedlich geregelt. Sofern im Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, genügt nach § 33 Abs. 1 S. 1 BetrVG die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, einschli

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  • Verortung im BetrVG

    BetrVGZweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Dritter Abschnitt: Geschäftsführung des Betriebsrats › § 33

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 33 BetrVG
    § 33 Abs. 1 BetrVG oder § 33 Abs. I BetrVG
    § 33 Abs. 2 BetrVG oder § 33 Abs. II BetrVG
    § 33 Abs. 3 BetrVG oder § 33 Abs. III BetrVG

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