(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
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29 Einberufung der Sitzungen. (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebe- nen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die. Sitzung, bis der Be
https://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/2014/140321_bag_7AS613.pdf
22.01.2014 - Für die Heilung eines Verfahrensmangels iSd. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG reicht es aus, dass alle. Betriebsratsmitglieder einschließlich erforderlicher Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen worden sind und die beschlussfähig (§ 33 A
https://www.dgbrechtsschutz.de/fileadmin/media/0_2015_Media_Neu/PDF/Urteile/BR_...
Entscheidungs- datum: 01.11.2012. Aktenzeichen: 5 TaBV 13/12. Dokumenttyp: Beschluss. Quelle: Normen: § 19 BetrVG, § 29 Abs 2 S 6 BetrVG,. § 25 Abs 1 S 2 BetrVG, § 25 Abs 2. BetrVG. Zitiervor- schlag: Landesarbeitsgericht Schles- wig-Holstein, Beschluss
https://www.ewr-consulting.de/sites/default/files/Sachverstaendiger_0.pdf
1. Rechtzeitige Einladung zur Betriebsratssitzung an die Betriebsratsmit- glieder durch den Vorsitzenden des Betriebsrates (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Die Beschlussfassung über einen Sachverständigen ist als eigener Ta- gungsordnungspunkt zu dokumentieren und
http://www.brb-uwe-michalski.de/mediapool/96/960947/data/AA.Flyer_brb.pdf
Nachwirkung bei Kündigung. - Sonderfall Betriebsübergang § 613a BGB. Schriftführung im Betriebsrat (2 Tage). - Einladung Sitzung § 29 BetrVG - Formale Grundlagen BR-Sitzung. - Fehlerhafte Protokollführung. - Protokollarten. - Aufbau Protokoll § 24 BetrVG
http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
29 Abs. 2+3 - Wie wird korrekt und rechtssicher zu "normalen" Betriebsratssitzungen eingeladen?
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
1 Vorbemerkung Die Bedeutung von § 29 BetrVG liegt - auch für den Arbeitgeber - vor allem in seinem Absatz 2. Er stellt Bedingungen auf, die vom Betriebsrat zwingend einzuhalten sind, damit sein Beschluss nicht unwirksam ist. Die mögliche Unwirksamkeit e
https://www.betriebsrat.de/portal/betriebsratslexikon/B/betriebsratssitzungen.h...
Kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nicht nach, so müssen die gewählten Mitglieder selbst die Initiative ergreifen und zur konstituierenden Sitzung einladen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die konstituierende Sitzung, bis der Betriebsra
http://betriebsrat-wahl-wiki.de/index.php?title=%C2%A729_BetrVG_Einberufung_der...
11.09.2013 - §29 Einberufung der Sitzungen. (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung,
http://www.gloistein-partner.de/original/begriff/29-abs-4-satz-2-betrvg
Die Willensbildung des Betriebsrats bedarf eines Rahmens. Gerade in mehrköpfigen Betriebsräten ist es erforderlich, dass die Mitglieder zusammen kommen können, um ihren Aufgaben nachzukommen und insbesondere etwaige Beschlüsse umsetzen zu können. Das Bet