§ 24 BetrVG, Erlöschen der Mitgliedschaft
Paragraph 24 Betriebsverfassungsgesetz

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch

1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Betriebsratsamtes,
3.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
4.
Verlust der Wählbarkeit,
5.
Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
6.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Betriebsverfassungsgesetz - BetriebsratsPraxis24

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Novelle zum BetrVG auf die Organisation der Betriebsverfassung, NZA, Sonderbeilage zu Heft 24, 32; Konzen, 200 I,. Der Regierungsentwurf des Betriebsverfassungsreformgesetzes, RdA, 76; Rieble, 2001, Die Betriebsverfassungs-. Novelle 2001 in ordnungspolit

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Webseiten zum Paragraphen

BetrVG § 24 Erlöschen der Mitgliedschaft | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/24
24:Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch. 1. Ablauf der Amtszeit,; 2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,; 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,; 4. Verlust der Wählbarkeit,; 5. Ausschluss aus dem Betriebsrat od

Lexikon für den Betriebsrat: Erlöschen der Mitgliedschaft (Betriebsrat)

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Tillmanns, Heise, ua, BetrVG § 24 Erlöschen der Mitgliedschaft - Haufe

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1 Allgemeines Rz. 1 § 24 BetrVG regelt die Beendigung der Mitgliedschaft des einzelnen Betriebsratsmitglieds, wobei § 21a BetrVG für das Übergangsmandat und § 21b BetrVG für das Restmandat des Betriebsrats vorrangige Sonderregelungen enthalten[1]. Hinwei

§ 24 BetrVG Erlöschen der Mitgliedschaft Betriebsverfassungsgesetz

https://www.buzer.de/gesetz/4043/a56632.htm
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch 1. Ablauf der Amtszeit, 2. Niederlegung des Betriebsratsamtes, 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 4. Verlust der Wählbarkeit, 5. Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des.


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGZweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Zweiter Abschnitt: Amtszeit des Betriebsrats › § 24

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 24 BetrVG
    § 24 Abs. 1 BetrVG oder § 24 Abs. I BetrVG

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