§ 22 BetrVG, Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
Paragraph 22 Betriebsverfassungsgesetz

In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.


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Betriebsverfassungsgesetz - BetriebsratsPraxis24

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22 BetrVG – Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats. § 23 BetrVG – Verletzung gesetzlicher Pflichten. § 24 BetrVG – Erlöschen der Mitgliedschaft. § 25 BetrVG – Ersatzmitglieder. § 26 BetrVG – Vorsitzender. § 27 BetrVG – Betriebsausschuss. § 28 BetrV

Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes und ... - Cuvillier Verlag

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Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des betrieblichen Geschehens (vgl. §75 I. BetrVG)22. Im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten haben Betriebsrat und. Wirtschaftsausschuss nur Informations- und Beratungsrechte (§§ 106 ff, 111 ff, 90 ff. BetrVG). D

Die Betriebszugehörigkeit im BetrVG - Universität zu Köln

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Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz nebst. Wahlordnung,. Herne/Berlin 1972. Brors, Christiane. „Fremdpersonaleinsatz“ – Wer ist gemäß § 7 S. 2 .... NZA 1998, 1025 ff. Hurlebaus, Günther. Fehlende Mitbestimmung bei § 87 BetrVG,. Dissertation,. Köln -

Betriebsverfassungsgesetz: BetrVG - Verlag Franz Vahlen GmbH

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30.01.2012 - ... was von ihm verlangt wird. Diese Prüfung darf grund- sätzlich nicht in das Vollstreckungsverf. verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es, zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, nicht wie diese aussieht (BAG 17. 6

Auswertung von Gerichtsentscheidungen zum novellierten ...

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Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 22 Weiterführung der Geschäfte des ...

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1 Allgemeines Rz. 1 § 22 BetrVG regelt die Geschäftsführungsbefugnis des alten Betriebsrats in den Fällen der Erforderlichkeit einer Neuwahl nach § 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BetrVG. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 22 BetrVG ist naturgemäß, dass üb

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BetrVG § 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats | W.A.F.

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§ 22 BetrVG, Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats - Steuernetz

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§ 22 BetrVG Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats ... - Buzer.de

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In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist.


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGZweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Zweiter Abschnitt: Amtszeit des Betriebsrats › § 22

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 22 BetrVG
    § 22 Abs. 1 BetrVG oder § 22 Abs. I BetrVG

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