§ 21 BetrVG, Amtszeit
Paragraph 21 Betriebsverfassungsgesetz

Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Das Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG - ZAAR

http://www.zaar.uni-muenchen.de/pub/vr2002-12.pdf
mit § 21 a BetrVG nicht nur die aus betriebsverfassungs- rechtlicher Sicht nicht plausible Ungleichbehandlung been– det, die bei einer unternehmensübergreifenden Betriebs- spaltung/-verschmelzung danach unterschieden hat, ob der. (Teil-)betriebsübergang

Vergütungsansprüche im restmandatierten Betriebsrat 1. Nach § 21b ...

http://www.dbb.de/dokumente/zbvr/2010/zbvronline_2010_10_04.pdf
Nach § 21b BetrVG bleibt ein Betriebsrat im Falle der Stilllegung so lange im Amt, wie dies zur. Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Das Restmandat ist von den Betriebsratsmitgliedern wa

Hoppe/Grotefels, Das öff. Bau- und Bodenrecht - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/richardi/Lehre/ss_10/d-frei/KollA...
Geht ein Betrieb durch Stilllegung,. Spaltung oder Zusammenlegung unter, so hat dessen. Betriebsrat ein Restmandat (§ 21 b BetrVG). a) Das Übergangsmandat stellt sicher, dass bei be- trieblichen Organisationsänderungen in der Über- gangsphase keine betri

Handlungsmöglichkeiten von Betriebsräten bei befristeter Beschäftigung

https://www.boeckler.de/pdf/mbf_befristete_beschaeftigungsverhaeltnisse.pdf
7.1.3.5 Grundsätze der Behandlung von Betriebsangehörigen, § 75 BetrVG. ... 7.2.3 Mitbestimmung bei Personalplanung, § 92 BetrVG. .... greift, nicht durch die Nutzung befristeter Arbeitsverträgen in rechtlich bedenklicher Weise umgangen wird.21. 2.1 Sach

Betriebsverfassungsgesetz: BetrVG - Verlag Franz Vahlen GmbH

http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Fitting-Betriebsverfassungsgesetz-BetrV...
30.01.2012 - AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz; 21. 7. 09 – 1 ABR 42/08. – NZA 09, 1049). Zu weiteren Gegenständen eines Feststellungsantrags vgl. GK-. ArbGG/Dörner § 81 Rn 15 mit zahlreichen Rspr. Nachw. Gestaltungsanträge sind auf eine du


Webseiten zum Paragraphen

§ 21 - Amtszeitende - BZO-Wissen

http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
Die vierjährige Amtszeit eines erstmals gewählten Betriebsrats beginnt immer am Tag der Bekanntgabe seiner Wahl (§ 18 Abs. 3 BetrVG) und endet am gleichen Datum vier Jahre später. Damit hängen Beginn und Ende der Amtszeit des aktuell amtierenden Betriebs

21 BetrVG - BZO-Wissen

http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
Im Normalfall werden in sämtlichen deutschen Betrieben alle vier Jahre von März bis Mai Betriebsräte gewählt (siehe § 13 BetrVG). Um eine durch zu späte Neuwahl entstehende "betriebsratslose Zeit" zu vermeiden, muss für die Festlegung des genauen Wahlter

BetrVG § 21 Amtszeit | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/21
Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. M

ver.di – Amtszeit des BR 21

https://msgler.verdi.de/wenn-recht-hilfe-noetig-hat/gesetze/++co++ed3bfeea-3d6b...
Amtszeit des Betriebsrats - § 21 BetrVG. Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszei

Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 21 Amtszeit | Personal Office ... - Haufe

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
1 Allgemeines Rz. 1 § 21 S. 1 BetrVG legt die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats entsprechend dem in § 13 Abs. 1 S. 1 BetrVG festgelegten Turnus für die Betriebsratswahlen auf 4 Jahre fest. Rz. 2 § 21 S. 1 BetrVG betrifft ausschließlich die Amtszeit d


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGZweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Zweiter Abschnitt: Amtszeit des Betriebsrats › § 21

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 21 BetrVG
    § 21 Abs. 1 BetrVG oder § 21 Abs. I BetrVG

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