(1) Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes zeitgleich einzuleiten, so haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben; dies gilt auch, wenn die Wahlen ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich eingeleitet werden. Soweit zwischen den Wahlvorständen kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu versuchen. Soweit eine Einigung zustande kommt, sind die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung in die jeweilige Wählerliste einzutragen.
(2) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, hat ein Vermittler spätestens eine Woche vor Einleitung der Wahlen erneut eine Verständigung der Wahlvorstände über die Zuordnung zu versuchen. Der Arbeitgeber hat den Vermittler auf dessen Verlangen zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bleibt der Verständigungsversuch erfolglos, so entscheidet der Vermittler nach Beratung mit dem Arbeitgeber. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die Person des Vermittlers müssen sich die Wahlvorstände einigen. Zum Vermittler kann nur ein Beschäftigter des Betriebs oder eines anderen Betriebs des Unternehmens oder Konzerns oder der Arbeitgeber bestellt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen die Wahlvorstände je eine Person als Vermittler vor; durch Los wird entschieden, wer als Vermittler tätig wird.
(4) Wird mit der Wahl nach § 13 Abs. 1 oder 2 nicht zeitgleich eine Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz eingeleitet, so hat der Wahlvorstand den Sprecherausschuss entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zu unterrichten. Soweit kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, hat der Sprecherausschuss Mitglieder zu benennen, die anstelle des Wahlvorstands an dem Zuordnungsverfahren teilnehmen. Wird mit der Wahl nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Sprecherausschussgesetzes nicht zeitgleich eine Wahl nach diesem Gesetz eingeleitet, so gelten die Sätze 1 und 2 für den Betriebsrat entsprechend.
(5) Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Die Anfechtung der Betriebsratswahl oder der Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, die Zuordnung sei fehlerhaft erfolgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft ist.
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http://www.vsw.eu/fileadmin/user_upload/veranstaltungen/seminare/seminare_f_mit...
27.05.2009 - Zuordnungsverfahren § 18a BetrVG. Olaf Möllenkamp. Arbeitsgericht Lübeck. BetrVG. Betriebsverfassungsrechtliche Auswirkungen. BetrVG bis auf wenige Ausnahmen nicht anwendbar, insbesondere: keine Anhörung bei Einstellung und Kündigung, nur Ve
http://www.marcoutsch.de/downloads/61_SeminarPraesentation%20-%20ra089%20Betrie...
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist Ausfluss von Art. 9 Abs. 3 GG und konkretisiert die Formen der Mitarbeitervertretungen und die jeweiligen Voraussetzungen zu ihrer Bildung. Nach dem BetrVG sind vorgesehen: .... Sofern ein Sprecherausschuss best
http://aub.de/wordpress/wp-content/uploads/2016/03/Betriebsratwahlen-Inhaltsver...
Verbot der Wahlbehinderung und der Wahlbeeinflussung (§ 20 BetrVG) .............24. II. Kündigungsschutz für Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber. (§ 15 Kündigungsschutzgesetz) sowie für die ersten drei Arbeitnehmer, die zur. Betriebsversammlung
https://www.igmetall.de/0154251_BR_LeitfadenNWV_IGM_2085fbe9e1d7619e29f75437cb2...
Aufstellen der Wählerliste. 3. Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft und der Wahlberechtigung a) Arbeitnehmer b) Wahlberechtigung (Aktives Wahlrecht) c) Einschränkung des Arbeitnehmerbegriffs (§ 5 Abs. 2 BetrVG) d) Leitende Angestellte e) Checkliste.
http://news.rae-rieger.de/rieger-endres/br-wahl.pdf
schuss statt, regelt § 18 a BetrVG ein besonderes Verfahren zur Feststel- lung, welche Angestellten den leitenden Angestellten zuzuordnen sind. (5) Größe des BR. Der Wahlvorstand hat Anhand des § 9 BetrVG die Zahl der zu wählenden. Betriebsratsmitglieder
http://zjs-online.com/dat/artikel/2017_6_1163.pdf
S. 2 Nrn. 1-3, Abs. 4 BetrVG lassen erahnen, dass eine Zu- ordnung zur Gruppe der leitenden Angestellten oder der Ar- beitnehmer im Sinne des BetrVG Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann. Daher sieht § 18a BetrVG ein Zuordnungsver- fahren bei Wahlen z
https://www.vaa.de/fileadmin/www.vaa.de/Inhalte/Publikationen/Infobrosch%C3%BCr...
den Angestellten. Hierfür gilt das besondere. Verfahren des § 18 a BetrVG (hierzu näher. Seite 24 f.). Es ist also denkbar, daß ein Be- trieb/Unternehmen sprecherausschußfähig ist, auch wenn die Zahl der nach der früheren. Abgrenzungspraxis den Leitenden
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
1 Allgemeines Rz. 1 Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet zwischen Arbeitnehmern (vgl. § 5 Abs. 1 BetrVG) und leitenden Angestellten (vgl. § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG). Der Sprecherausschuss repräsentiert die leitenden Angestellten, der Betriebsrat all
http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
18a Abs. 1 - Wer legt )bei zeitgleicher Betriebsrats- / Sprecherausschusswahl)fest, welche Arbeitnehmer "Leitende" sind?
https://www.betriebsratswahl.de/system/betriebsratswahl/downloads/vordrucke/510...
Für diesen Sonderfall ist für die Abgrenzung zwischen den leitenden Angestellten und den Arbeitnehmern im Sinne des § 5 BetrVG ein sog. Zuordnungsverfahren (§ 18 a BetrVG) vorgeschrieben. I. Ziele des Zuordnungsverfahrens. Gibt es für Ihren Betrieb einen
https://www.brwahl.de/de/wahlvorstand-was-tun/planung-einer-betriebsratswahl/le...
Dieses Verfahren gilt allerdings nur für die Wahlen und regelt ausschließlich die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Interessenvertretungen. In anderen Bereichen (z.B. Anhörung zu einer Kündigung) ist eine vom Zuordnungsverfahren abweichende Beurteilung d
https://www.ra-pavel.de/index.php/18a-betrvg.html
Das Betriebsverfassungsgesetz im Arbeitsrecht. Ihre Rechtsanwälte aus Hannover informieren Sie gern zu § 18a BetrVG.