(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
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https://www.uni-goettingen.de/de/%C3%9Cbungsfall+1/363615.html
Dr. Rüdiger Krause SS 2012. Übungsfälle zur ... Auf der Grundlage dieser Betriebsvereinbarung zahlt B an seine Mitarbeiter diesen Betrag in den Jahren 2008, 2009 und 2010. Im März 2011 wird ... Frage der Anwendbarkeit von § 77 III BetrVG im Verhältnis zu
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Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach §§ 20 Abs. 3, 37 Abs. 6 BetrVG. Hier: Seminar zur Durchführung der Betriebsratswahl. Ort, Datum. Sehr geehrte Damen und Herren,. der Wahlvorstand hat auf seiner Sitzung am ...
https://www.betriebsratspraxis24.de/fileadmin/_temp_/Betriebsratspraxis24_Downl...
Siebert/Becker: Betriebsverfassungsgesetz, 13. Auflage 2013. Autor: Knut Becker/ Detlef Fricke. Herausgeber: Siebert/Becker. Autor: Knut Becker/ Detlef Fricke. § 20 BetrVG – Wahlschutz und Wahlkosten. (1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern.
https://www.boeckler.de/pdf/mbf_brpraxis_ap_betrvg_priebe.pdf
betriebsverfassungsrechtlichen Organe nicht beachtet oder deren Arbeit sogar aktiv behindert – auch Wahlbehinderungen und -beeinflussungen sind nicht selten. Dabei bestimmt das BetrVG eindeutig: § 20 Wahlschutz (…) (1) Niemand darf die Wahl des Betriebsr
https://www.verdi-bub.de/fileadmin/Dokumente/Betriebsratwahlen/freistellung_wv....
Manche Arbeitgeber haben das noch nicht begriffen. Ihnen muss mitunter noch deutlich gemacht werden, dass Wahlvorstandsmitglieder unbestritten einen Anspruch auf Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit zur Ausübung ihres Amtes haben. Das Betriebsver
http://www.dbb.de/dokumente/zbvr/2010/zbvronline_2010_09_05.pdf
23.03.2010 - Der Unterrichtungsanspruch aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG soll es dem Betriebsrat ermöglichen, in eigener ... nichttechnischen Dienst nach § 20 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung (ELV) aus. ... Nach § 20 Satz 2 ELV trifft die dazu erforderliche
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/reichold/lehre/ss_13...
werden, verfehlen Sinn und Zweck dieser Norm und verkennen den Charakter des §. 20 BetrVG als lex specialis. (1) Äußerungen des H. Dass H die N als völlig ungeeignet und als Querulantin bezeichnet, könnte eine unzulässige Wahlbeeinflussung darstellen, §
https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/20
20:Wahlschutz und Wahlkosten. (1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. (2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder
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03.09.2014 - Zur Erforderlichkeit der Beauftragung von Rechtsanwälten für die Einleitung eines Beschlussverfahrens. Orientierungssatz. 1. Die in § 20 Abs 3 BetrVG geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung der Kosten einer Betriebsratswahl erst
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20 Abs. 3 - Wer übernimmt die Kosten der Betriebsratswahl - und welche?
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20 Abs. 1 und 2 BetrVG sollen eine ungehinderte Betriebsratswahl sicherstellen. Die einzelnen Verbote richten sich gegen alle. Nicht nur Arbeitgeber, sondern auch die Arbeitnehmer und die Gewerkschaften dürfen die Wahl nicht behindern oder beeinflussen.
http://www.buzer.de/gesetz/4043/a56626.htm
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. (2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von.