§ 20 BetrVG, Wahlschutz und Wahlkosten
Paragraph 20 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.


(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.


(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.


Benachbarte Paragraphen


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20 BetrVG Siebert/Becker - BetriebsratsPraxis24

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Siebert/Becker: Betriebsverfassungsgesetz, 13. Auflage 2013. Autor: Knut Becker/ Detlef Fricke. Herausgeber: Siebert/Becker. Autor: Knut Becker/ Detlef Fricke. § 20 BetrVG – Wahlschutz und Wahlkosten. (1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern.

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Freistellungsanspruch für Wahlvorstandsmitglieder - ver.di b+b

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und Arbeitsrecht Prof. Dr. Hermann Reichold Üb - Juristische Fakultät

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werden, verfehlen Sinn und Zweck dieser Norm und verkennen den Charakter des §. 20 BetrVG als lex specialis. (1) Äußerungen des H. Dass H die N als völlig ungeeignet und als Querulantin bezeichnet, könnte eine unzulässige Wahlbeeinflussung darstellen, §


Webseiten zum Paragraphen

BetrVG § 20 Wahlschutz und Wahlkosten | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/20
20:Wahlschutz und Wahlkosten. (1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. (2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder

§20 BetrVG Wahlschutz und Wahlkosten – WahlWiki

http://betriebsrat-wahl-wiki.de/index.php?title=%C2%A720_BetrVG_Wahlschutz_und_...
03.09.2014 - Zur Erforderlichkeit der Beauftragung von Rechtsanwälten für die Einleitung eines Beschlussverfahrens. Orientierungssatz. 1. Die in § 20 Abs 3 BetrVG geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung der Kosten einer Betriebsratswahl erst

20 Abs. 3 BetrVG - BZO-Wissen

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20 Abs. 3 - Wer übernimmt die Kosten der Betriebsratswahl - und welche?

Tillmanns, Heise, ua, BetrVG § 20 Wahlschutz und Wahlkosten - Haufe

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
20 Abs. 1 und 2 BetrVG sollen eine ungehinderte Betriebsratswahl sicherstellen. Die einzelnen Verbote richten sich gegen alle. Nicht nur Arbeitgeber, sondern auch die Arbeitnehmer und die Gewerkschaften dürfen die Wahl nicht behindern oder beeinflussen.

§ 20 BetrVG Wahlschutz und Wahlkosten Betriebsverfassungsgesetz

http://www.buzer.de/gesetz/4043/a56626.htm
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. (2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von.


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGZweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Erster Abschnitt: Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats › § 20

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 20 BetrVG
    § 20 Abs. 1 BetrVG oder § 20 Abs. I BetrVG
    § 20 Abs. 2 BetrVG oder § 20 Abs. II BetrVG
    § 20 Abs. 3 BetrVG oder § 20 Abs. III BetrVG

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