§ 17 BetrVG, Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
Paragraph 17 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.


(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.


(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.


(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.


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Arbeitspapier 11

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30.07.2014 - Voraussetzung ist, dass eine Betriebsän- derung (§ 111 BetrVG) vorliegt. Eine solche kann ein reiner Personalabbau darstellen, wenn eine bestimmte. Anzahl an Kündigungen in Bezug auf die Gesamtgröße des Betriebs erreicht wird. Maßgeblich sin

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1 Anwendungsbereich Rz. 1 § 17 BetrVG regelt die Bestellung des Wahlvorstandes in den Fällen, in denen in einem betriebsratsfähigen Betrieb kein Betriebsrat existiert. § 17 BetrVG findet sowohl Anwendung, wenn noch nie ein Betriebsrat bestanden hat als a

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§ 17 BetrVG Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ... - Buzer.de

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  • Verortung im BetrVG

    BetrVGZweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Erster Abschnitt: Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats › § 17

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 17 BetrVG
    § 17 Abs. 1 BetrVG oder § 17 Abs. I BetrVG
    § 17 Abs. 2 BetrVG oder § 17 Abs. II BetrVG
    § 17 Abs. 3 BetrVG oder § 17 Abs. III BetrVG
    § 17 Abs. 4 BetrVG oder § 17 Abs. IV BetrVG

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