(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.
(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
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07.10.2016 - nicht als Arbeitnehmer i.S.d. BetrVG.17. 16. Betrifft die beabsichtigte Umstrukturierung einen gemeinsamen Betrieb mehrerer. Unternehmen, die jeweils nicht mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäfti- gen, ist die Bestimmung der Schwe
https://www.uni-goettingen.de/de/arbeitspapier+11/364512.html
111 S. 3 BetrVG enthält nur Beispiele, die zusätzlich wesentliche Nachteile verlangen ee) Bloßer Personalabbau als Betriebsänderung. (1) Zahlenstaffel für den Sozialplan (§ 112a BetrVG). Einführung durch BeschFG 1985. (2) Im Übrigen Orientierung an Zahle
https://www.goerg.de/download/53d8f7fd-2964-4674-b5ae-cf150a64081f/GOERG_Legal_...
30.07.2014 - Voraussetzung ist, dass eine Betriebsän- derung (§ 111 BetrVG) vorliegt. Eine solche kann ein reiner Personalabbau darstellen, wenn eine bestimmte. Anzahl an Kündigungen in Bezug auf die Gesamtgröße des Betriebs erreicht wird. Maßgeblich sin
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der Konsultationspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG noch nicht. Allerdings kann der Arbeitgeber seine. Pflichten gegenüber dem Betriebsrat aus § 111 BetrVG, § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG und § 102 Abs. 1. BetrVG, soweit sie übereinstimmen, gleichzeitig erfü
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Verbot der Wahlbehinderung und der Wahlbeeinflussung (§ 20 BetrVG) .............24. II. Kündigungsschutz für Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber. (§ 15 Kündigungsschutzgesetz) sowie für die ersten drei Arbeitnehmer, die zur. Betriebsversammlung
https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/17
In dieser Rubrik haben wir Ihnen alle relevanten Gesetze für Ihre Betriebsratsarbeit zusammengestellt.
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1 Anwendungsbereich Rz. 1 § 17 BetrVG regelt die Bestellung des Wahlvorstandes in den Fällen, in denen in einem betriebsratsfähigen Betrieb kein Betriebsrat existiert. § 17 BetrVG findet sowohl Anwendung, wenn noch nie ein Betriebsrat bestanden hat als a
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17 Abs. 2+3 - Was können die Arbeitnehmer selber tun, um eine Betriebsratswahl zu starten?
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Wahlvorstand ohne Betriebsrat. In aller Kürze: Für einen betriebsratslosen Betrieb, der einem Unternehmen mit Gesamtbetriebsat angehört, ist dieser verpflichtet für den Betrieb einen Wahlvorstand zu bestellen. Gleiches gilt, wenn es nur einen Konzernbetr
https://www.buzer.de/gesetz/4043/a56621.htm
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt.