§ 14a BetrVG, Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
Paragraph 14a Betriebsverfassungsgesetz

(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.


(2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist.


(3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert.


(4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.


(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.


Benachbarte Paragraphen


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VE M 01a: Mustervereinbarung: Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens in Betrieben mit 51 bis 100 Wahlberechtigten – Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren. Vereinbarung. zur Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens. zur Wahl eines Betriebsrats.

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Wahlordnung - WO - Betriebsratswahlen

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Schriftliche Stimmabgabe. 24 - 26. Vierter Abschnitt. Wahlvorschläge der Gewerkschaften. 27. Zweiter Teil. Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren. (§ 14a des Gesetzes). 28 - 37. Erster Abschnitt. Wahl des Betriebsrats im zweistufigen Verfah

Drucksache 18/7595 - DIP21 - Deutscher Bundestag

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Telefon bis Internet – wird trotz klärender Neuregelungen unvermindert fortgesetzt. Vereinfachtes Wahlverfahren: Für das neu eingeführte ver- einfachte Wahlverfahren für Kleinbetriebe in Paragraf 14a. BetrVG, von seinen Gegnern aufgrund der kürzeren Fris


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§14a BetrVG Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe – WahlWiki

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11.09.2013 - §14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe. (1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wah

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14a Abs. 1+5 - Wann muss (oder kann) das sogenannte vereinfachte Wahlverfahren angewendet werden?

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1 Allgemeines Rz. 1 § 14 a BetrVG sieht seit 2001 für kleinere Betriebe ein so genanntes vereinfachtes Wahlverfahren vor. Wesentliche Schritte der bisherigen Betriebsratswahl wurden deutlich beschnitten, zum Teil gänzlich beseitigt. Nunmehr kann innerhal

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Hallo, kann mir mal jemand folgenden § erklären: § 14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe (1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer

19 Abs. 1 BetrVG - Betriebsratswahlen

http://www.betriebsratswahlen.de/die-wahl/alle-wichtigen-gesetze/


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGZweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Erster Abschnitt: Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats › § 14a

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 14a BetrVG
    § 14a Abs. 1 BetrVG oder § 14a Abs. I BetrVG
    § 14a Abs. 2 BetrVG oder § 14a Abs. II BetrVG
    § 14a Abs. 3 BetrVG oder § 14a Abs. III BetrVG
    § 14a Abs. 4 BetrVG oder § 14a Abs. IV BetrVG
    § 14a Abs. 5 BetrVG oder § 14a Abs. V BetrVG

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