(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
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http://www.lag-hamm.nrw.de/behoerde/beh_aktuelles/Schulungsansprueche.PPTX
BR hat Beurteilungsspielraum: maßgeblich ist der Standpunkt eines vernünftigen Dritten, der sowohl die betrieblichen Interessen als auch die des BR und der Arbeitnehmer berücksichtig; Zeitpunkt für die Beurteilung ist die Beschlussfassung des Betriebsrat
http://hoenn.jura.uni-saarland.de/media/materialien/ws11-12/13%20Mitbestimmung....
d. Übergang zur Unternehmensebene hinsichtlich Information BetrVG § 106 Wirtschaftsausschuss bei mehr als 100 ArbN sowie Konzernbetriebsrat nach BetrVG §§ 54 ff. § 13 Mitbestimmung. 2. Unternehmensmitbestimmung. a. erfolgt im Grundsatz durch Mitwirkung a
https://br-wahl.verdi.de/++file++520a0e92890e9b7d68000020/download/BetrVG.pdf
13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen. (1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten. (2)
http://www.bvau.de/files/Daten/content/Dokumente/AuA_0516_277_ff.pdf
Alle vier Jahre erfreuen wir uns nicht nur an einer Fußball-WM der Herren, jeweils im gleichen Jahr finden auch die regelmäßi- gen Betriebsratswahlen gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 BetrVG statt. Nicht immer hält das Gremium diese Zeitspanne ohne perso- nelle Ve
https://www.uni-goettingen.de/de/literatur%C3%BCbersicht/354599.html
BetrVG, 13. Aufl., 2012. Düwell. BetrVG, 3. Auflage, 2010. Etzel. Betriebsverfassungsrecht, 8. Aufl., 2002. Kraft/Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/. Weber/Franzen. BetrVG, Gemeinschaftskommentar, 2 Bde., 9. Aufl., 2010. Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/. Linsenm
https://www.boeckler.de/pdf/mbf_nov_bv_11.pdf
3. 1. 1. 2 Bildung von Betriebsräten erleichtern oder der Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dienen. 13. 3.1.2 Der unternehmenseinheitliche Betriebsrat, Nr.1a. 15. 3.1.3 Die Zusammenfassung von Betrieben, Nr.1b. 16. 3.1.4 Was passiert mit den vo
http://oberberg-rae.de/wp-content/uploads/2015/12/AiB_2012_09Einigungsstelle.pdf
1 Vgl. etwa Fitting, BetrVG, 26. Aufl., § 87 Rn. 257 ff., 279; DKKW-Klebe, BetrVG,. 13. Aufl. 2012, § 87 Rn. 204 ff.; GK-Wiese, BetrVG, 9. Aufl.2010, § 87 Rn. 639. Vgl. auch den Beitrag »Initiativ-Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz«, AiB. 2012, 523. 2
http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
Wählen "außer der Reihe". Auch außerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitraums (§ 13 Abs. 1 BetrVG) kann und muss manchmal ein Betriebsrat gewählt werden. Im Gesetzestext werden sechs Gründe aufgezählt, die dazu führen können: ...
http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg013.html
Betriebsverfassungsgesetz - Zeitpunkt der Betriebsratswahlen, Amtszeit - § 13 BetrVG.
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
1 Allgemeines Rz. 1 Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet in § 13 BetrVG zwischen regelmäßigen und außerordentlichen Betriebsratswahlen. Bei den regelmäßigen (turnusmäßigen) Wahlen ist der Zeitraum, in dem die Stimmabgabe stattzufinden hat, gesetzl
https://www.ifb.de/betriebsratsvorsitzende/lexikon/R/ruecktritt-des-betriebsrat...
Beschluss des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) seinen Rücktritt beschließen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG). Die Gründe dafür sind unerheblich. Dieser Beschluss erfasst den gesamten Betriebs
https://www.betriebsrat.de/portal/betriebsratslexikon/W/weiterfuehrung-der-gesc...
Rechtsquellen. §§ 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 21a, 21b, 22 BetrVG. Begriff. Fortsetzung der Geschäftsführungsbefugnis des Betriebsrats, dessen Amtszeit vor Ablauf der regelmäßigen Wahlperiode endet, weil aus Gründen veränderter Bedingungen im Betrieb oder im