(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.
(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. Gleiches gilt für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach § 80 Absatz 1 Nummer 4.
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10.11.2003 - Handlungsmöglichkeiten des BR: Vorschläge zur Beschäftigungssicherung (§ 92a BetrVG); Begrenzung der Überstunden und Arbeitszeitmodelle. (§ 87 Abs. 1 Nr. 2+3 BetrVG). Ermittlung des Berufsbildungsbedarfes. (§ 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Einfüh
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Um das Beteiligungsrecht nach § 92 BetrVG nicht vollends zum „zahnlosen Tiger“ verkommen zu lassen, knüpft das BetrVG ernsthafte Konsequenzen an die Nichtbeachtung. (also unterlassene Unterrichtung oder Beratung): Der Arbeit- geber begeht eine Ordnungswi
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02.02.2015 - Betriebliche Mitbestimmung und betriebliche Handlungshilfen. 308. Arbeitspapier 308. Thomas Haipeter | Reinhard Röhrig. Hagen Röwer | Oliver Thünken. Das Initiativrecht nach. § 92a BetrVG zur. Beschäftigungssicherung – ein hilfreiches Instru
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Allgemeine personelle Angelegenheiten. §§ 92 – 95 BetrVG a) Personalplanung, §§ 92 ff. BetrVG: ➢ Definition: o Summe der Maßnahmen zur Ermittlung des Personalbedarfs in einem bestimmten Planungszeitraum entspr. Bedürfnissen des Unternehmens o Bereitstell
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Einleitung. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gehören zu einem der wichtigsten. Arbeitsbereiche von Betriebsräten. Die umfangreichen Mitbestimmungsrechte in personellen Angelegenheiten sind im Betriebsverfassungsgesetz in den. §§ 92-105 BetrVG ge
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II. Allgemeine personelle Angelegenheiten und Berufsbildung. 1. Allgemeine personelle Angelegenheiten a) Personalplanung und Beschäftigungssicherung aa) Personalplanung (§ 92 BetrVG). (1) Bereiche der Personalplanung. - Personalbedarfsplanung (Stellenbes
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Nach § 92 BetrVG ist der Betriebsrat bei der Personalplanung zu beteiligen. Der Begriff der Personalplanung wird definiert als “Planung, die sich auf den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf in quantitativer und qualitativer Hinsicht, auf dessen De
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Betriebsverfassungsgesetz - Personalplanung - § 92 BetrVG.
https://www.betriebsrat.com/lexikon/personalplanung
Nach § 92 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über seine Personalplanung zu unterrichten. Es handelt sich hierbei um ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht, kein Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat rechtzeitig und umfas
http://www.buzer.de/gesetz/4043/a56707.htm
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der.
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1 Vorbemerkungen Rz. 1 In den §§ 92-105 BetrVG sind zugunsten des Betriebsrats umfassende Mitwirkungsrechte normiert, sofern der Arbeitgeber Maßnahmen in personellen Angelegenheiten ergreift. Je weiter der Arbeitgeber durch seine Maßnahme in mögliche Rec