§ 92 BetrVG, Personalplanung
Paragraph 92 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.


(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen.


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. Gleiches gilt für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach § 80 Absatz 1 Nummer 4.


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Personalplanung (§ 92 BetrVG) - Dr. Kluge Seminare

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BetrVG § 92 - Personalplanung

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Betriebsverfassungsgesetz - Personalplanung - § 92 BetrVG.

Personalplanung | Lexikon für den Betriebsrat | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/lexikon/personalplanung
Nach § 92 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über seine Personalplanung zu unterrichten. Es handelt sich hierbei um ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht, kein Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat rechtzeitig und umfas

§ 92 BetrVG Personalplanung Betriebsverfassungsgesetz - Buzer.de

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(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der.

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  • Verortung im BetrVG

    BetrVGVierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Fünfter Abschnitt: Personelle Angelegenheiten › Erster Unterabschnitt: Allgemeine personelle Angelegenheiten › § 92

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 92 BetrVG
    § 92 Abs. 1 BetrVG oder § 92 Abs. I BetrVG
    § 92 Abs. 2 BetrVG oder § 92 Abs. II BetrVG
    § 92 Abs. 3 BetrVG oder § 92 Abs. III BetrVG

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