Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
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https://www.uni-hildesheim.de/media/fb1/sozialpaedagogik/Studium_Lehre/Veransta...
90 Abs. 1 BetrVG – informieren und den Betriebsrat hierzu – gem. § 90 Abs. 2 BetrVG – anhören. In seiner Entscheidung bleibt der Arbeitgeber aber frei, er benötigt keine Zustimmung des Betriebsrats. 2. Zwingende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (sog
http://www.dofapp.de/downloads/Praeventive_Arbeitsgestaltung.pdf?__blob=publica...
Inhalt. 0. Vorbemerkung: zu diesem Bericht. 6. 0.1. Struktur des Projektes. 7. 0.2. Zusammenfassung der Ergebnisse. 7. 1. Der Diskurs um die Anwendung der §§ 90 und 91 BetrVG. („gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse“) in den siebziger/achtzige
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/reichold/lehre/ss_09...
Beschränktes MitbestR,. z.B. §§ 91, 99 BetrVG. Unbe- schränktes. MitbestR,. z.B.. d.h. Arbeitgeber kann auch ohne. Zustimmung des BR handeln. Mitbestimmungsrechte,. d.h. Arbeitgeber kann nur mit. Zustimmung des BR handeln,. BR hat Initiativ- und Vetorech
http://www.jura.uni-augsburg.de/de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studi...
Mitbestimmung: Beteiligungsrecht Definition. Letztentscheidung Hauptfälle. Mitbestimmung im engeren Sinne. Arbeitgeber kann nicht ohne Be- triebsrat entschei- den. Einigungsstelle. § 87, 91, 98, 112. BetrVG. Recht zur Zu- stimmungsverwei- gerung. Betrieb
https://tk-it-sat.verdi.de/++file++53a2950faa698e68a900215c/download/Betriebsve...
90 bis 91. Fünfter Abschnitt. Personelle Angelegenheiten §§ 92 bis 105. Erster Unterabschnitt Allgemeine personelle. Angelegenheiten. §§ 92 bis 95. Zweiter Unterabschnitt Berufsbildung. §§ 96 bis 98. Dritter Unterabschnitt Personelle Einzelmaßnahmen §§ 9
http://www.zaar.uni-muenchen.de/download/verlag/schriftenreihe/zsr_iv_17.pdf
73. [c] Kein Verlust von Vergütungsansprüchen................ 73. [4] Fazit ......................................................................................... 91. II. Mißachtung der Grenzen der Mitbestimmung ................................. 91. 1
https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/91
91:Mitbestimmungsrecht. Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich wi
http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
Das Mitbestimmungsrecht nach § 91 BetrVG bezieht sich (a) nur auf Änderungen bei den Arbeitsbedingungen und (b) nur auf Änderungen, die den "gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlic
https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/soziale-angelegenheiten/mitbesti...
Die §§ 90, 91 BetrVG sehen eine Beteiligung des Betriebsrats bei der technischen und organisatorischen Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung vor. Hintergrund der Regelung ist das Ziel der Schaffung möglichst positiver u
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In diesen Fällen kann sich der Betriebsrat auf das weitergehende Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG berufen. Ohnehin gewährt aufgrund des schmalen Anwendungsbereichs des § 91 BetrVG, der vor allem bei Maßnahmen greift, die sich auf die pers
http://www.arbeitsrecht.de/a624e513/rat-vom-experten/betriebsrat/betriebsverfas...
Hinsichtlich der Gestaltung der betrieblichen Räume ist primär die Arbeitsstättenverordnung zu beachten. In ihrem Anwendungsbereich hat der Betriebsrat weitgehende Beteiligungsrechte nach §§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 Nr. 7 und 89 BetrVG. Eine Beteiligun