§ 91 BetrVG, Mitbestimmungsrecht
Paragraph 91 Betriebsverfassungsgesetz

Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

https://www.uni-hildesheim.de/media/fb1/sozialpaedagogik/Studium_Lehre/Veransta...
90 Abs. 1 BetrVG – informieren und den Betriebsrat hierzu – gem. § 90 Abs. 2 BetrVG – anhören. In seiner Entscheidung bleibt der Arbeitgeber aber frei, er benötigt keine Zustimmung des Betriebsrats. 2. Zwingende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (sog


PDF Dokumente zum Paragraphen

Präventive Arbeitsgestaltung unter Nutzung der §§ 90 und 91 BetrVG

http://www.dofapp.de/downloads/Praeventive_Arbeitsgestaltung.pdf?__blob=publica...
Inhalt. 0. Vorbemerkung: zu diesem Bericht. 6. 0.1. Struktur des Projektes. 7. 0.2. Zusammenfassung der Ergebnisse. 7. 1. Der Diskurs um die Anwendung der §§ 90 und 91 BetrVG. („gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse“) in den siebziger/achtzige

1. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung gem. § 87 ...

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/reichold/lehre/ss_09...
Beschränktes MitbestR,. z.B. §§ 91, 99 BetrVG. Unbe- schränktes. MitbestR,. z.B.. d.h. Arbeitgeber kann auch ohne. Zustimmung des BR handeln. Mitbestimmungsrechte,. d.h. Arbeitgeber kann nur mit. Zustimmung des BR handeln,. BR hat Initiativ- und Vetorech

BetrVG

http://www.jura.uni-augsburg.de/de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studi...
Mitbestimmung: Beteiligungsrecht Definition. Letztentscheidung Hauptfälle. Mitbestimmung im engeren Sinne. Arbeitgeber kann nicht ohne Be- triebsrat entschei- den. Einigungsstelle. § 87, 91, 98, 112. BetrVG. Recht zur Zu- stimmungsverwei- gerung. Betrieb

Betriebsverfassungsgesetz PDF

https://tk-it-sat.verdi.de/++file++53a2950faa698e68a900215c/download/Betriebsve...
90 bis 91. Fünfter Abschnitt. Personelle Angelegenheiten §§ 92 bis 105. Erster Unterabschnitt Allgemeine personelle. Angelegenheiten. §§ 92 bis 95. Zweiter Unterabschnitt Berufsbildung. §§ 96 bis 98. Dritter Unterabschnitt Personelle Einzelmaßnahmen §§ 9

ZAAR Schriftenreihe 17 - Inhaltsverzeichnis

http://www.zaar.uni-muenchen.de/download/verlag/schriftenreihe/zsr_iv_17.pdf
73. [c] Kein Verlust von Vergütungsansprüchen................ 73. [4] Fazit ......................................................................................... 91. II. Mißachtung der Grenzen der Mitbestimmung ................................. 91. 1


Webseiten zum Paragraphen

BetrVG § 91 Mitbestimmungsrecht | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/91
91:Mitbestimmungsrecht. Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich wi

§ 91 - BZO-Wissen

http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
Das Mitbestimmungsrecht nach § 91 BetrVG bezieht sich (a) nur auf Änderungen bei den Arbeitsbedingungen und (b) nur auf Änderungen, die den "gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlic

Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung

https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/soziale-angelegenheiten/mitbesti...
Die §§ 90, 91 BetrVG sehen eine Beteiligung des Betriebsrats bei der technischen und organisatorischen Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung vor. Hintergrund der Regelung ist das Ziel der Schaffung möglichst positiver u

Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 91 Mitbestimmungsrecht | Personal ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
In diesen Fällen kann sich der Betriebsrat auf das weitergehende Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG berufen. Ohnehin gewährt aufgrund des schmalen Anwendungsbereichs des § 91 BetrVG, der vor allem bei Maßnahmen greift, die sich auf die pers

Mitbestimmung bei der Veränderung und Gestaltung betrieblicher ...

http://www.arbeitsrecht.de/a624e513/rat-vom-experten/betriebsrat/betriebsverfas...
Hinsichtlich der Gestaltung der betrieblichen Räume ist primär die Arbeitsstättenverordnung zu beachten. In ihrem Anwendungsbereich hat der Betriebsrat weitgehende Beteiligungsrechte nach §§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 Nr. 7 und 89 BetrVG. Eine Beteiligun


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGVierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Vierter Abschnitt: Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung › § 91

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 91 BetrVG
    § 91 Abs. 1 BetrVG oder § 91 Abs. I BetrVG

  • Werbung