§ 93 BetrVG, Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Paragraph 93 Betriebsverfassungsgesetz

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.


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Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG - S. Fischer Verlage

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Betriebsverfassungsgesetz: BetrVG - Verlag Franz Vahlen GmbH

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  • Verortung im BetrVG

    BetrVGVierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Fünfter Abschnitt: Personelle Angelegenheiten › Erster Unterabschnitt: Allgemeine personelle Angelegenheiten › § 93

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 93 BetrVG
    § 93 Abs. 1 BetrVG oder § 93 Abs. I BetrVG

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