(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu berücksichtigen.
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5: Betriebsverfassungsrecht. III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung. Mitbestimmung gem. §§ 92 - 98 BetrVG allg. personelle Angelegenheiten (§§ 92 - 95). Berufsbildung (§§ 96 - 98). Personalplanung (§ 92). • Information, Berat
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Freistellung nach § 37.6 BetrVG und § 96 Abs. 4 SGB IX. Die Seminare nach § 37 Abs. 6 BetrVG und § 96 Abs. 4 SGB IX vermitteln. Kenntnisse, die für die Arbeit des Betriebsrates bzw. der Jugend- und. Auszubildendenvertretungen und der Schwerbehindertenver
https://judix.de/themen/pdf/Berufsbildung.pdf
1982 (im folgenden GI.) vorä 96 u. ä 97 Rdnr. 4. 13 So auch Kraft, „Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei betriebli- eben Berufsbildungs- und sonstigen Bildungsmaßnahmen nach 998. BetrVG“, NZA 1990 S. 457 ff., der nicht eben großzügig bei der. Einor
https://br-wahl.verdi.de/++file++520a0e92890e9b7d68000020/download/BetrVG.pdf
Erster Unterabschnitt. Allgemeine personelle. Angelegenheiten. §§ 92 bis 95. Zweiter Unterabschnitt Berufsbildung. §§ 96 bis 98. Dritter Unterabschnitt. Personelle Einzelmaßnahmen. §§ 99 bis 105. Sechster Abschnitt. Wirtschaftliche Angelegenheiten §§ 106
http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13806/tenea_juraweltbd36.pdf
Stellen des Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung vom 23. 7. 2001 zum Gegenstand von Neuregelungen gemacht .... a) Hintergrund: Durchführung von Gruppenarbeit nach BetrVG 1972 a. F.27 b) die Regelung des § 87 I Nr. 13 BetrVG im ...... j) Übertragbarke
https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/personelle-angelegenheiten/foerd...
Die berufliche Bildung der Arbeitnehmer ein wichtiges Anliegen des Gesetzgebers. Aus diesem Grund verpflichtet er nach § 96 BetrVG sowohl den Arbeitgeber als auch den Betriebsrat dazu, die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern (Abs. 1 S. 2) und darau
https://www.betriebsrat.com/lexikon/berufsbildung
Die Berufsbildung im Sinne der §§ 96 bis 98 BetrVG umfasst die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Es sind somit nicht nur Maßnahmen gemeint, die auf die Berufsausbildung eines Arbeitnehmers abstellen, sondern auch
https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/96
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbei
http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
96 Abs. 1+2 - Was kann und muss der Betriebsrat tun, um die Berufsbildung im Betrieb zu fördern?
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=96-98
(1) 1Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. 2Der Arb