§ 96 BetrVG, Förderung der Berufsbildung
Paragraph 96 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen.


(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu berücksichtigen.


Benachbarte Paragraphen


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5: Betriebsverfassungsrecht. III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung. Mitbestimmung gem. §§ 92 - 98 BetrVG allg. personelle Angelegenheiten (§§ 92 - 95). Berufsbildung (§§ 96 - 98). Personalplanung (§ 92). • Information, Berat

Freistellung nach § 37.6 BetrVG und § 96.4 SGB IX - IG Metall ...

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Freistellung nach § 37.6 BetrVG und § 96 Abs. 4 SGB IX. Die Seminare nach § 37 Abs. 6 BetrVG und § 96 Abs. 4 SGB IX vermitteln. Kenntnisse, die für die Arbeit des Betriebsrates bzw. der Jugend- und. Auszubildendenvertretungen und der Schwerbehindertenver

Mitbestimmung und Berufsbildung

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1982 (im folgenden GI.) vorä 96 u. ä 97 Rdnr. 4. 13 So auch Kraft, „Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei betriebli- eben Berufsbildungs- und sonstigen Bildungsmaßnahmen nach 998. BetrVG“, NZA 1990 S. 457 ff., der nicht eben großzügig bei der. Einor

Betriebsverfassungsgesetz - Betriebsratswahlen

https://br-wahl.verdi.de/++file++520a0e92890e9b7d68000020/download/BetrVG.pdf
Erster Unterabschnitt. Allgemeine personelle. Angelegenheiten. §§ 92 bis 95. Zweiter Unterabschnitt Berufsbildung. §§ 96 bis 98. Dritter Unterabschnitt. Personelle Einzelmaßnahmen. §§ 99 bis 105. Sechster Abschnitt. Wirtschaftliche Angelegenheiten §§ 106

Arbeitsgruppen und Gruppenarbeit im Betriebsverfassungsgesetz

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Stellen des Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung vom 23. 7. 2001 zum Gegenstand von Neuregelungen gemacht .... a) Hintergrund: Durchführung von Gruppenarbeit nach BetrVG 1972 a. F.27 b) die Regelung des § 87 I Nr. 13 BetrVG im ...... j) Übertragbarke


Webseiten zum Paragraphen

Förderung der Berufsbildung (§ 96 BetrVG) - Dr. Kluge Seminare

https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/personelle-angelegenheiten/foerd...
Die berufliche Bildung der Arbeitnehmer ein wichtiges Anliegen des Gesetzgebers. Aus diesem Grund verpflichtet er nach § 96 BetrVG sowohl den Arbeitgeber als auch den Betriebsrat dazu, die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern (Abs. 1 S. 2) und darau

Berufsbildung | Lexikon für den Betriebsrat | W.A.F. - betriebsrat.com

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Die Berufsbildung im Sinne der §§ 96 bis 98 BetrVG umfasst die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Es sind somit nicht nur Maßnahmen gemeint, die auf die Berufsausbildung eines Arbeitnehmers abstellen, sondern auch

BetrVG § 96 Förderung der Berufsbildung | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/96
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbei

96 Abs. 1+2 BetrVG - BZO-Wissen

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96 Abs. 1+2 - Was kann und muss der Betriebsrat tun, um die Berufsbildung im Betrieb zu fördern?

§§ 96 bis 98 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz - Buzer.de

https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=96-98
(1) 1Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. 2Der Arb


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGVierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Fünfter Abschnitt: Personelle Angelegenheiten › Zweiter Unterabschnitt: Berufsbildung › § 96

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 96 BetrVG
    § 96 Abs. 1 BetrVG oder § 96 Abs. I BetrVG
    § 96 Abs. 2 BetrVG oder § 96 Abs. II BetrVG

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