§ 94 BetrVG, Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze
Paragraph 94 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.


(2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.


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Schulungsansprüche des Betriebsrates aus § 37 Abs. 6 BetrVG

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37 Abs. 2 BetrVG); Arbeitgeber trägt die Kosten der Schulung (Unterkunft, Reisekosten, Verpflegung) gem. § 40 Abs. 1 BetrVG (ggf. Anrechnung ersparter Aufwendungen in Anlehnung an steuerrechtliche Grundsätze nach BAG, Beschluss v. 28.06.1995, 7 ABR 55/94

Datenschutz im Betrieb - Rechtsanwalt Marc Hessling

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Grundzüge BetrVG

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Personalfragebogen, beurteilungsgrundsätze ... - BTQ Niedersachsen

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Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Aufstellung allgemeiner ...

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Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

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21.12.2010 - Es sei anerkannt, dass dem Betriebsrat bei einem Verstoß gegen § 94 Abs. 2 BetrVG aus den zu § 87 BetrVG entwickelten Gründen ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zustehe. Der Betriebsrat habe die Beauftragung des Prozessvertreters zur Durc

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BetrVG § 94 Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze | W.A.F.

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Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätze (§ 94 BetrVG)

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Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätze (§ 94 BetrVG). § 94 BetrVG regelt die Beteiligung des Betriebsrats im Zusammenhang mit Personalfragebögen und der Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen.

94 Abs. 2 BetrVG - BZO-Wissen

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94 Abs. 2 - Wie steht es mit persönlichen Angaben in Arbeitsverträgen und mit Beurteilungsverfahren?

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1 Vorbemerkung Rz. 1 § 94 BetrVG dient dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers sowie dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 GG; 2 Abs. 2 GG). Der Arbeitgeber ist deshalb lediglich berechtigt, vom Arbei


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGVierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Fünfter Abschnitt: Personelle Angelegenheiten › Erster Unterabschnitt: Allgemeine personelle Angelegenheiten › § 94

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 94 BetrVG
    § 94 Abs. 1 BetrVG oder § 94 Abs. I BetrVG
    § 94 Abs. 2 BetrVG oder § 94 Abs. II BetrVG

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