§ 95 BetrVG, Auswahlrichtlinien
Paragraph 95 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.


(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.


(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Compliance

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30.09.2014 - September 2014. Mitarbeiterbefragungen (Interviews): §§ 94, 95 BetrVG (standardisierte). - Auskunftspflicht des AN? - keine Auskunftsverweigerung bei Selbstbelastung. - Hinzuziehung des BR § 82 Abs. 2 BetrVG? - ggf. Recht auf Anwaltsbeistand


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Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

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90 Abs. 1 BetrVG – informieren und den Betriebsrat hierzu – gem. § 90 Abs. 2 BetrVG – anhören. In seiner Entscheidung bleibt der Arbeitgeber aber frei, er benötigt keine Zustimmung des Betriebsrats. 2. Zwingende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (sog


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III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung ...

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Allgemeine personelle Angelegenheiten. §§ 92 – 95 BetrVG a) Personalplanung, §§ 92 ff. BetrVG: ➢ Definition: o Summe der Maßnahmen zur Ermittlung des Personalbedarfs in einem bestimmten Planungszeitraum entspr. Bedürfnissen des Unternehmens o Bereitstell

Mitwirkung des Betriebsrates bei der Personalplanung

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Einzelfall genau geprüft werden. Innerhalb des Bewerbungs- verfahrens kommen hier insbesondere Mitwirkungsrechte des. Betriebsrats bei der Ausgestaltung von Assessment Centern in. Betracht. Wesentlich bedeutsamer ist aber das Mitbestimmungsrecht des Betr

Mitbestimmung bei kurzfristiger Änderung des Arbeitsbereichs in Form ...

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28.08.2007 - Die einen Monat nicht überschreitende Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs stellt nach § 95 Abs. 3 BetrVG nur dann eine Versetzung dar, wenn mit ihr eine erhebliche Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten is

SS 2012 Kollektives Arbeitsrecht III Arbeitspapier 7

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BAG vom 31.01.1984, AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 3 = NZA 1984, 51. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung von. Stellenbeschreibungen. Stellenbeschreibungen sind auch keine Auswahlrichtlinien iS von §. 95 BetrVG (bei denen ein Mitbesti

Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats ... - Reha-Recht

http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/b/2012/B8-2012_Zustimmungsver...
22.08.2012 - verweigerte der Betriebsrat seine Zustim- mung zu der beabsichtigten Versetzung und machte einen Verstoß gegen § 95 Abs. 2. S. 1 SGB IX geltend, da eine Anhörung der. Schwerbehindertenvertretung unterblieben sei und mithin ein Verstoß gegen


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BetrVG § 95 - Auswahlrichtlinien

http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg095.html
Betriebsverfassungsgesetz - Auswahlrichtlinien - § 95 BetrVG.

Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG) - Dr. Kluge Seminare

https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/personelle-angelegenheiten/auswa...
Nach § 95 Abs. 1 BetrVG bedürfen Richtlinien über die personelle Auswahl bei. Einstellungen,. Versetzungen,. Umgruppierungen und. Kündigungen. der Zustimmung des Betriebsrats. Auswahlrichtlinien im Sinne von § 95 Abs. 1 BetrVG sind Regeln, die der Arbeit

Versetzung, §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG - Arbeitsrecht.de

http://www.arbeitsrecht.de/a624e513/rat-vom-experten/betriebsrat/alltagshelfer-...
Versetzung, §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG. Abläufe und Formalien sind wie bei Einstellung. Begriff: "Versetzung und Versetzung ist dreierlei". Der Begriff der Versetzung wird in verschiedenen arbeitsrechtlichen Themenbereichen zum Teil unterschiedlich benutzt.

95 Abs. 1+2 BetrVG - BZO-Wissen

http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
95 Abs. 1+2 - Der Umgang mit Auswahlrichtlinien will vom Betriebsrat gut bedacht sein.

Auswahlrichtlinien | Lexikon für den Betriebsrat | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/lexikon/auswahlrichtlinien
Unter Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG versteht man allgemeine Festlegungen, durch die bestimmt wird, welche Anforderungen bei Entscheidungen nach § 99 BetrVG zu berücksichtigen sind. Hierbei kann es sich um Anforderungen fachlicher, persönlicher oder


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGVierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Fünfter Abschnitt: Personelle Angelegenheiten › Erster Unterabschnitt: Allgemeine personelle Angelegenheiten › § 95

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 95 BetrVG
    § 95 Abs. 1 BetrVG oder § 95 Abs. I BetrVG
    § 95 Abs. 2 BetrVG oder § 95 Abs. II BetrVG
    § 95 Abs. 3 BetrVG oder § 95 Abs. III BetrVG

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