§ 99 BetrVG, Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
Paragraph 99 Betriebsverfassungsgesetz

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.


(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.


(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.


(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Beteiligungsrechte des Betriebsrats - projekt-be-online

http://www.projekt-be-online.de/ergebnisse/BR-Beteiligungsrechte%20bei%20person...
Eine gemäß § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung liegt nur vor, wenn die beschäftigte Person in den Betrieb eingegliedert wird. Dies setzt voraus, daß dem. Arbeitgeber des Beschäftigungsbetriebs wenigstens ein Teil des Weisungsrechts zusteht,

Arbeitgeber verletzt Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG

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nach § 99 BetrVG. So kann sich der Betriebsrat erfolgreich zur Wehr setzen. Der Arbeitgeber hat eine personelle Einzelmaßnahme nach. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu unterlassen, solange er das. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht beachtet. Dies kann

II. Beteiligungsrechte gemäß § 99 BetrVG Der Betriebsrat ... - IG Metall

http://netkey40.igmetall.de/homepages/vst_hamburg/hochgeladenedateien/br-infota...
Im Bereich der allgemeinen personellen Angelegenheiten hat der Betriebsrat folgende Rechte: • Personalplanung, § 92 BetrvG,. Informationsberatung und Vorschlagsrecht,. • Ausschreibung von Arbeitsplätzen, § 93 BetrVG;. • der Betriebsrat kann Personalfrage

Begriff der Eingruppierung nach § 99 BetrVG 1. Eine Ein- oder ...

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Eine Ein- oder Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG liegt nur dann vor, wenn es sich um die erstmalige Einreihung oder die Änderung der Zuordnung einer Tätigkeit des Arbeitnehmers in das kollektive betriebliche Entgeltschema handelt. Sie erfolgt unter B

Eingruppierung und Umgruppierung Und was kann der Betriebsrat tun ...

https://www.cnh-anwaelte.de/download/Eingruppierung_und_Umgruppierung.pdf
zumeist gemeinsam mit der ebenfalls gemäß § 99 BetrVG beteiligungspflichtigen Einstellung eines Arbeitnehmers. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats setzt zwingend voraus, dass überhaupt eine. Entgeltordnung, gleichgültig welcher Art zur Anwendung kommt


Webseiten zum Paragraphen

Die personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG

https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/personelle-angelegenheiten/perso...
Die Vorschrift des § 99 BetrVG sieht eine Beteiligung des Betriebsrats vor, wenn der Arbeitgeber eine Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung durchführen will. Voraussetzung für Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG ist,

99 Abs. 1 BetrVG - BZO-Wissen

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Das Zustimmungsverweigerungsrecht. Von einem echten Mitbestimmungsrecht kann (ähnlich wie bei § 102 BetrVG) beim § 99 BetrVG nicht die Rede sein. Aber immerhin: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder personellen Einzelmaßnahme informieren, und zw

99 Abs. 2 BetrVG - BZO-Wissen

http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
99 Abs. 2 - In welchen Fällen kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme verweigern?

Zustimmungsverweigerung | Lexikon für den Betriebsrat | W.A.F.

https://www.betriebsrat.com/lexikon/zustimmungsverweigerung
Entscheidend für das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats ist, dass die Maßnahme als solches gegen § 99 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG verstößt. Beispiele: Eingruppierung nach einem falschen Tarifvertrag,; Verstoß gegen tarifliche Abschlussgebote oder A

Das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG - Dr ...

https://www.kluge-recht.de/betriebsrat/zustimmungsersetzungsverfahren-nach-99-A...
Das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG. Wenn der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme (Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung) fristgerecht und unter Angabe von Gründen verweigert, muss


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGVierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Fünfter Abschnitt: Personelle Angelegenheiten › Dritter Unterabschnitt: Personelle Einzelmaßnahmen › § 99

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 99 BetrVG
    § 99 Abs. 1 BetrVG oder § 99 Abs. I BetrVG
    § 99 Abs. 2 BetrVG oder § 99 Abs. II BetrVG
    § 99 Abs. 3 BetrVG oder § 99 Abs. III BetrVG
    § 99 Abs. 4 BetrVG oder § 99 Abs. IV BetrVG

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