(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
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http://www.projekt-be-online.de/ergebnisse/BR-Beteiligungsrechte%20bei%20person...
Eine gemäß § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung liegt nur vor, wenn die beschäftigte Person in den Betrieb eingegliedert wird. Dies setzt voraus, daß dem. Arbeitgeber des Beschäftigungsbetriebs wenigstens ein Teil des Weisungsrechts zusteht,
http://www.tinojunghans.de/1.pdf
nach § 99 BetrVG. So kann sich der Betriebsrat erfolgreich zur Wehr setzen. Der Arbeitgeber hat eine personelle Einzelmaßnahme nach. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu unterlassen, solange er das. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht beachtet. Dies kann
http://netkey40.igmetall.de/homepages/vst_hamburg/hochgeladenedateien/br-infota...
Im Bereich der allgemeinen personellen Angelegenheiten hat der Betriebsrat folgende Rechte: • Personalplanung, § 92 BetrvG,. Informationsberatung und Vorschlagsrecht,. • Ausschreibung von Arbeitsplätzen, § 93 BetrVG;. • der Betriebsrat kann Personalfrage
http://www.dbb.de/dokumente/zbvr/2012/zbvronline_2012_05_01.pdf
Eine Ein- oder Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG liegt nur dann vor, wenn es sich um die erstmalige Einreihung oder die Änderung der Zuordnung einer Tätigkeit des Arbeitnehmers in das kollektive betriebliche Entgeltschema handelt. Sie erfolgt unter B
https://www.cnh-anwaelte.de/download/Eingruppierung_und_Umgruppierung.pdf
zumeist gemeinsam mit der ebenfalls gemäß § 99 BetrVG beteiligungspflichtigen Einstellung eines Arbeitnehmers. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats setzt zwingend voraus, dass überhaupt eine. Entgeltordnung, gleichgültig welcher Art zur Anwendung kommt
https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/personelle-angelegenheiten/perso...
Die Vorschrift des § 99 BetrVG sieht eine Beteiligung des Betriebsrats vor, wenn der Arbeitgeber eine Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung durchführen will. Voraussetzung für Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG ist,
http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
Das Zustimmungsverweigerungsrecht. Von einem echten Mitbestimmungsrecht kann (ähnlich wie bei § 102 BetrVG) beim § 99 BetrVG nicht die Rede sein. Aber immerhin: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder personellen Einzelmaßnahme informieren, und zw
http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
99 Abs. 2 - In welchen Fällen kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme verweigern?
https://www.betriebsrat.com/lexikon/zustimmungsverweigerung
Entscheidend für das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats ist, dass die Maßnahme als solches gegen § 99 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG verstößt. Beispiele: Eingruppierung nach einem falschen Tarifvertrag,; Verstoß gegen tarifliche Abschlussgebote oder A
https://www.kluge-recht.de/betriebsrat/zustimmungsersetzungsverfahren-nach-99-A...
Das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG. Wenn der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme (Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung) fristgerecht und unter Angabe von Gründen verweigert, muss