§ 102 BetrVG, Mitbestimmung bei Kündigungen
Paragraph 102 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.


(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.


(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.


(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.


(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.


(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.


(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.


Benachbarte Paragraphen


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Anhörung Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung (§ 102 BetrVG)

https://www.etl-rechtsanwaelte.de/zeigedoc/muster/Anhoerung-Betriebsrat-zur-Kue...
Anhörung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten ordentlichen/außerordentlichen Kündigung, § 102 BetrVG (Muster). Zu diesem Muster: Das nachstehende Formular bedarf unbedingt der Anpassung auf den Einzelfall. Im Zweifel fragen Sie einen Arbeitsrechtler


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Alltagshelfer BR Kündigung 102 BetrVG - Seebacher.Fleischmann ...

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31.08.2012 - (5) Ausfertigung des Widerspruchs mit Begründung unter Bezug auf die Fälle des § 102 Abs. 3 Ziff. 1 – 5. BetrVG, Unterschrift des Vorsitzenden und Zuleitung an Arbeitgeber binnen Wochenfrist. Ähnlich wie bei Maßnahmen nach § 99 BetrVG ist be

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BR-Management. TURNUS F achinformationsdienst GmbH. Betriebsvereinbarung zum Anhörungsverfahren. Betriebsvereinbarung zum Anhörungs- verfahren nach § 102 BetrVG. 0/0.0.0.0. 0/0.0.0.0. Zwischen der Geschäftsführung der Firma ... ,. 0/0.0.0.0 im Folgenden

Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht nach § 102 ... - ZAAR

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Widerspricht der Betriebsrat frist- und ordnungsgemäß der ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers, so hat der Ar- beitnehmer, wenn er Kündigungsschutzklage erhebt, An- spruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingun- gen bis zum Abschluss des

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Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG - Dr. Kluge Seminare

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Nach § 102 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören und ihm die Gründe für die Kündigung mitteilen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Betriebsrat nicht zuvor angehört worden ist. Dasselbe gilt, wenn die Anhörung

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1 Allgemeines Rz. 1 Die Anhörung des Betriebsrats ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Die Vorschrift bezweckt einen präventiven Kündigungsschutz und ergänzt somit den allgemeinen Kündigungsschutz des KSchG. S

Die Anhörung des Betriebsrates gemäß § 102 BetrVG | LawBoard.net

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14.02.2014 - Nach § 102 I 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Diese Vorschrift verfolgt dabei die Intention, dem Betriebsrat die Möglichkeit zu geben, den Arbeitgeber von seinem Kündigungsvorhaben abzubringen bzw. auf dieses arbeit


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGVierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Fünfter Abschnitt: Personelle Angelegenheiten › Dritter Unterabschnitt: Personelle Einzelmaßnahmen › § 102

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 102 BetrVG
    § 102 Abs. 1 BetrVG oder § 102 Abs. I BetrVG
    § 102 Abs. 2 BetrVG oder § 102 Abs. II BetrVG
    § 102 Abs. 3 BetrVG oder § 102 Abs. III BetrVG
    § 102 Abs. 4 BetrVG oder § 102 Abs. IV BetrVG
    § 102 Abs. 5 BetrVG oder § 102 Abs. V BetrVG
    § 102 Abs. 6 BetrVG oder § 102 Abs. VI BetrVG
    § 102 Abs. 7 BetrVG oder § 102 Abs. VII BetrVG

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