(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
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Anhörung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten ordentlichen/außerordentlichen Kündigung, § 102 BetrVG (Muster). Zu diesem Muster: Das nachstehende Formular bedarf unbedingt der Anpassung auf den Einzelfall. Im Zweifel fragen Sie einen Arbeitsrechtler
http://www.sfm-arbeitsrecht.de/mandanteninfo/downloads/alltagshelfer_br_kuendig...
31.08.2012 - (5) Ausfertigung des Widerspruchs mit Begründung unter Bezug auf die Fälle des § 102 Abs. 3 Ziff. 1 – 5. BetrVG, Unterschrift des Vorsitzenden und Zuleitung an Arbeitgeber binnen Wochenfrist. Ähnlich wie bei Maßnahmen nach § 99 BetrVG ist be
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BR-Management. TURNUS F achinformationsdienst GmbH. Betriebsvereinbarung zum Anhörungsverfahren. Betriebsvereinbarung zum Anhörungs- verfahren nach § 102 BetrVG. 0/0.0.0.0. 0/0.0.0.0. Zwischen der Geschäftsführung der Firma ... ,. 0/0.0.0.0 im Folgenden
http://www.zaar.uni-muenchen.de/pub/vr2003-11.pdf
Widerspricht der Betriebsrat frist- und ordnungsgemäß der ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers, so hat der Ar- beitnehmer, wenn er Kündigungsschutzklage erhebt, An- spruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingun- gen bis zum Abschluss des
https://www.br-anwaelte.de/download/2014_7_8_Aufsatz_NB_Sich_ruehren%20und_taet...
sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer mehr oder der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe weniger einvernehmlich zur Beendigung des für die Kündigung mitzuteilen. Unterlässt er Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungs- eine Anhörung oder führt er diese f
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Kollektives Arbeitsrecht III. 1. Arbeitspapier 9: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten III. I. Kündigung (§§ 102-105 BetrVG). Grundsatz: § 102 BetrVG statuiert ein Anhörungsrecht des BR bei Kündigungen, damit der BR auf den. Kündigungsentschluss
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Nach § 102 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören und ihm die Gründe für die Kündigung mitteilen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Betriebsrat nicht zuvor angehört worden ist. Dasselbe gilt, wenn die Anhörung
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Rz. 104 Der Arbeitgeber kann die Kündigung erst nach Ablauf der Wochen- bzw. 3-Tagesfrist des § 102 Abs. 2 Satz 2 bzw. Satz 3 BetrVG oder nach einer abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats aussprechen. Hat der Betriebsrat zu der Kündigungsabsicht i
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1 Allgemeines Rz. 1 Die Anhörung des Betriebsrats ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Die Vorschrift bezweckt einen präventiven Kündigungsschutz und ergänzt somit den allgemeinen Kündigungsschutz des KSchG. S
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14.02.2014 - Nach § 102 I 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Diese Vorschrift verfolgt dabei die Intention, dem Betriebsrat die Möglichkeit zu geben, den Arbeitgeber von seinem Kündigungsvorhaben abzubringen bzw. auf dieses arbeit