(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.
(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.
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http://hoenn.jura.uni-saarland.de/media/materialien/ws11-12/13%20Mitbestimmung....
100 U in D. d. Übergang zur Unternehmensebene hinsichtlich Information BetrVG § 106 Wirtschaftsausschuss bei mehr als 100 ArbN sowie Konzernbetriebsrat nach BetrVG §§ 54 ff. § 13 Mitbestimmung. 2. Unternehmensmitbestimmung. a. erfolgt im Grundsatz durch
http://www.dbb.de/dokumente/zbvr/2014/zbvronline_2014_11_02.pdf
15.04.2014 - Der Betriebsrat ist nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht umfasst nicht nur die Information über die Einleitung, sondern auch die Mitt
http://wvkanzlei.de/wp-content/uploads/2015/03/Mitbestimmung_gemaess_P_99_BetrV...
Maßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtlich zu ersetzen, setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Durchführung dieser konkreten Maßnahme noch be- absichtigt. Dies ist dann nicht mehr der. Fall, wenn der im Wege der vorläufigen personellen Maßnahme gemäß §
https://www.uni-goettingen.de/de/arbeitspapier+8/361990.html
BetrVG vornehmen will, muss BR vorab informiert und Zustimmung des BR muss eingeholt werden. Wenn BR zustimmt, darf ... BAG vom 18.10.1994, E 78, 142 = AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 5 = NZA. 1995, 281 (Einsatz von .... bb) Vorläufige Durchführung d
http://www.tinojunghans.de/1.pdf
Nach § 101 Satz 1 BetrVG ist eine weitere Voraussetzung erforderlich. Sie hängt davon ab, ob nach § 100 BetrVG vor- gegangen wurde oder nicht. Wenn es um keine vorläufige, sondern eine reguläre perso- nelle Maßnahme geht, kommt es auf die (fehlende) Zust
http://netkey40.igmetall.de/homepages/vst_hamburg/hochgeladenedateien/br-infota...
4. 3. Personelle Einzelmaßnahmen. Im Bereich der personellen Einzelmaßnahmen hat der. Betriebsrat folgende Rechte: • Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung, §§ 99, 100, 101 BetrVG;. Informations- und Zustimmungsverweigerungsrecht,. • Künd
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
Da § 100 BetrVG eine Spezialregelung zur vorläufigen Durchführung einer personellen Einzelmaßnahme darstellt, ist daneben eine Regelungsverfügung im einstweiligen Verfügungsverfahren gem. § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 935 ff. ZPO weder auf Antrag des Arbeitgeber
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Wenn es (nachweislich) wichtige betriebliche Gründe gibt, die es dem Arbeitgeber nicht erlauben, dieses normale Verfahren nach § 99 BetrVG durchzuziehen / abzuwarten, dann kann er im Falle von Einstellungen und Versetzungen diese auch als "vorläufige per
https://www.ifb.de/betriebsratsvorsitzende/lexikon/V/vorlaeufige-personelle-mas...
Voraussetzungen. Der Arbeitgeber kann eine personelle Einzelmaßnahme vorläufig durchführen, wenn. dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist (§ 100 Abs. 1 S. 1 BetrVG); sich der Betriebsrat zu der geplanten Maßnahme noch nicht geäußert hat (al
https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/personelle-angelegenheiten/perso...
Es sind Fälle denkbar, in denen es aus betrieblichen Gründen wichtig ist, eine personelle Einzelmaßnahme möglichst schnell durchzuführen. Beispiel: Für die Abwendung eines drohenden Schadens ist die sofortige Versetzung eines Mitarbeiters erforderlich. D
https://www.arbeitsrecht-benclowitz.de/aktuelle-urteile/item/81-vorlaeufige-per...
Immer wenn Sie befürchten müssen, dass ohne die sofortige Durchführung der Maßnahme spürbare Nachteile für Ihren Betrieb eintreten oder Ihnen spürbare Vorteile entgehen, ist die vorläufige Einstellung auch im Sinne von § 100 Absatz 2 Satz 2 BetrVG dringe