(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
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https://www.boeckler.de/pdf/mbf_gerichte_bvg_ecke_2005.pdf
Mit § 1 Abs.2 Nr. 1 BetrVG und seiner Vermutungswirkung befasste sich eine erhebliche Anzahl gericht- licher Entscheidungen. Die Regelung knüpft an die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum gemeinsamen Betrieb an, ohne dabei aber das ent
https://www.uni-goettingen.de/en/arbeitspapier+12/364506.html
Kündigungsschutz von Funktionsträgern (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG). Zweck: - Schutz der konkret handelnden Personen. - Schutz der Arbeitsfähigkeit der Gremien. Ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. (während Amtszeit und ein Jahr danach). Ausn
http://www.fachanwaeltinnen.de/minfo/Urlaub_als_zeitweilige_Verhinderung.pdf
dieses Mitglied am 15.04. erst gegen 11:00 Uhr Betriebsratstätigkeiten ausübte. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als nachgerücktes. Ersatzmitglied Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 KSchG genießt und deshalb nur mit Zustimmung des Betriebsrat
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/richardi/Lehre/download/KollArbR-...
Grundlegend BAGE 27, 113 = AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972. IV. Spezifisch betriebsverfassungsrechtliche. Rechts- schutzvoraussetzungen. Die Zulässigkeit der Einleitung eines Beschlussverfahrens kann in bestimmten Fällen davon abhängen, dass weitere Voraus
http://www.dbb.de/dokumente/zbvr/2011/zbvronline_2011_0708_06.pdf
27.01.2011 - Spricht der Arbeitgeber während eines von ihm weiter betriebenen Verfahrens nach § 103 BetrVG eine Kündigung gegenüber dem betreffenden Arbeitnehmer aus, so geschieht dies regelmäßig vorsorglich für den Fall, dass die Kündigung nicht (mehr)
https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/103
In dieser Rubrik haben wir Ihnen alle relevanten Gesetze für Ihre Betriebsratsarbeit zusammengestellt.
http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg102.html
Betriebsverfassungsgesetz - Kündigung und Versetzung - § 102 und § 103 BetrVG.
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/betriebsrat...
Gem. § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung (Einverständnis) des Betriebsrats. Durch die Zustimmung des Betriebsrats soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber durch eine willkürliche außerord
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
1 Vorbemerkung Rz. 1 § 103 BetrVG ergänzt zunächst den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG. Dieser regelt, dass dem dort und in § 103 Abs. 1 BetrVG genannten Personenkreis nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden kann. Die ordent
http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
103 Abs. 1+2 - Wie sind Betriebsratsmitglieder und Mitglieder anderer BetrVG-Gremien vor Kündigungen geschützt?