§ 105 BetrVG, Leitende Angestellte
Paragraph 105 Betriebsverfassungsgesetz

Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.


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Betriebsliche Lohngestaltung - § 87 Absatz 1 Ziffer 10 BetrVG

http://www.kanzlei-hessling.de/de/downloads/download/84/9b926ca8d63849c05a30783...
17.11.2007 - 29.02.2000 – 1 ABR 9/99 – AP Nr. 105 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Marc Hessling, Rechtsanwalt. 17.11.2007. 8. individuelle Entgeltgestaltung. Eine lediglich individuelle Entgeltgestaltung ist mitbestimmungsfrei. Sie liegt vor, wenn d


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Grundzüge BetrVG

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01.02.2014 - Grundzüge BetrVG. Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat? Welche Beratungsrechte hat der Betriebsrat? Welche Informationsrechte hat der ... (§80 Abs. 2 BetrVG), er ist über die Personalplanung (§92 Abs. 1 BetrVG) oder die Einstellun


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Arbeitsgruppen und Gruppenarbeit im Betriebsverfassungsgesetz

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Arbeitsgruppen und Gruppenarbeit im BetrVG. Große Teile des Arbeitsrechts als Arbeitnehmer- schutzrecht beruhen auf dem Gedanken, dass der ein- zelne Arbeitnehmer aufgrund seiner sozialen. Abhängigkeit und seiner Weisungsgebundenheit im. Verhältnis zum A

Betriebsverfassungsgesetz: BetrVG - Leseprobe - Beck Shop

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Sie muss für ihn zuständig sein (ebenso Rieble, RdA 2008, 35, 37f.; a.A. BAG 10.11.2004, AP BetrVG. 1972 § 17 Nr. 7). Andererseits genügt es nicht, dass eine Gewerkschaft für den Betrieb fachlich zuständig ist, wenn ihm kein Mitglied angehört (a.A. Gruns

Arbeitspapier 02

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b) Kriterien in § 5 III, IV BetrVG c) Sprecherausschüsse d) Aber: §§ 105, 107 BetrVG. IV. Räumlicher Geltungsbereich. ▫ Territorialitätsprinzip (h.M): Geltung des BetrVG für im Inland gelegenen Betrieb. V. Leitentscheidungen. BAG v. 25.9.1986, E 53, 119

Betriebsverfassungsgesetz - Betriebsratswahlen

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92 bis 105. Erster Unterabschnitt. Allgemeine personelle. Angelegenheiten. §§ 92 bis 95. Zweiter Unterabschnitt Berufsbildung. §§ 96 bis 98. Dritter Unterabschnitt. Personelle Einzelmaßnahmen. §§ 99 bis 105. Sechster Abschnitt. Wirtschaftliche Angelegenh

Vorlage Titelblatt DIN A4 mit Siegel

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Unterrichtung, z.B. §§ 99 Abs. 1, 105 BetrVG o Eigenständige Unterrichtungsrechte. ▫ Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, z.B. § 80 Abs. 2 BetrVG. ▫ Aus Spezialvorschriften, z.B. § 105 BetrVG o Vorgeschaltete Unterrichtungsrechte, z.B. § 99 Abs.


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Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 105 Leitende Angestellte | Personal ...

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5 Abs. 3, Abs. 4 BetrVG grundsätzlich nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Hieraus folgt, dass dem Betriebsrat kein Beteiligungsrecht zusteht, soweit es um personelle Einzelmaßnahmen des Arbeitgebers gegenüber di

BetrVG § 105 Leitende Angestellte | W.A.F. - betriebsrat.com

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§ 105 - BZO-Wissen

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Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat auch im Fall von leitenden Angestellten über jede geplante Einstellung, Umgruppierung, Versetzung oder auch Kündigung von leitenden Angestellten (Definition siehe § 5 Abs. 3 BetrVG) informieren! Diese Informationspfli

Webdokument | § 105 BetrVG - BZO-Wissen

http://www.bzo-wissen.de/wDefault/0_Gesetze/downloads/BetrVG-105.php
105 BetrVG - Leitende Angestellte. Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.

§ 105 BetrVG Leitende Angestellte Betriebsverfassungsgesetz

https://www.buzer.de/gesetz/4043/a56721.htm
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGVierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Fünfter Abschnitt: Personelle Angelegenheiten › Dritter Unterabschnitt: Personelle Einzelmaßnahmen › § 105

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 105 BetrVG
    § 105 Abs. 1 BetrVG oder § 105 Abs. I BetrVG

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