(1) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten bestimmt werden. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen.
(2) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses; die Amtszeit der Mitglieder endet in diesem Fall in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen ist. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können jederzeit abberufen werden; auf die Abberufung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschuss des Betriebsrats zu übertragen. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses darf die Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses nicht überschreiten. Der Betriebsrat kann jedoch weitere Arbeitnehmer einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten bis zur selben Zahl, wie der Ausschuss Mitglieder hat, in den Ausschuß berufen; für die Beschlussfassung gilt Satz 1. Für die Verschwiegenheitspflicht der in Satz 3 bezeichneten weiteren Arbeitnehmer gilt § 79 entsprechend. Für die Abänderung und den Widerruf der Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 sind die gleichen Stimmenmehrheiten erforderlich wie für die Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3. Ist in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat errichtet, so beschließt dieser über die anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses; die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend.
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In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 – 3 BetrVG bleibt das bisherige Gremium bis zum Beginn der Amtszeit des neu zu wählenden Gremiums mit allen Rechten ...... Fitting § 102 Rn. 107. Wenn der Arbeitgeber ausschließlich eine außerordentliche Kündigung auss
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Arbeitsgruppen und Gruppenarbeit im BetrVG. Große Teile des Arbeitsrechts als Arbeitnehmer- schutzrecht beruhen auf dem Gedanken, dass der ein- zelne Arbeitnehmer aufgrund seiner sozialen. Abhängigkeit und seiner Weisungsgebundenheit im. Verhältnis zum A
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c). Zusammensetzung und Bestellung des Wirtschaftsausschusses aa) Zusammensetzung (§ 107 I BetrVG). (1) Organ der Arbeitnehmerschaft. (2) Drei bis sieben Mitglieder, darunter mindestens ein Betriebsratsmitglied, auch leitende Angestellte mögliche Mitglie
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106 I BetrVG. • Allgemeine Aufgaben / Stellung des WA. → § 106 I BetrVG. • Unterrichtung des WA durch den Unternehmer. → § 106 II BetrVG. • Wirtschaftliche Angelegenheiten. → § 106 III BetrVG. • Bestellung und Zusammensetzung des WA oder des. BR-Ausschus
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21.01.2014 - Einigungsstellenbeisitzer 76, 46. – Fachkraft für Arbeitssicherheit 87, 319. – freigestellte Betriebsratsmitglieder 38, 71ff. – Mitglied des Betriebsausschusses oder eines anderen Ausschusses 27, 45ff.; 28, 31. – Mitglied des Wirtschaftsauss
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Strafbarkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, §§ 26 oder 27 StGB. 104. VII. Untreue nach § 266 StGB. 104. VIII. Weitere mittelbare Folgen eines Verstoßes gegen § 78. Satz 2 BetrVG. 105. Zweites Kapitel: Konkretisierungen des Begünstigungs- bzw. Benachteil
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1 Vorbemerkung Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses, die Bestellung und Abberufung der Mitglieder sowie deren Amtszeit und die Frage, welche persönlichen Voraussetzungen diese für ihre Tätigkeit besitzen müssen. § 10
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Der Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat (wie gesagt: mindestens 9-köpfig!) fasst den Beschluss, einen Ausschuss nach § 107 Abs. 3 BetrVG zu bilden und ihm die Aufgaben nach § 106 BetrVG zu übertragen. Dieser Beschluss erfordert die Zustimmung durch die Mehrh
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Mindestens ein Betriebsratsmitglied muss dem Wirtschaftsausschuss angehören (§ 107 Abs. 1 S. 1 BetrVG). In diesem Rahmen legt der Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat die Stärke fest. Da der Wirtschaftsausschuss kein Entscheidungsgremium ist, ist eine ungerade
https://www.ra-pavel.de/index.php/107-betrvg.html
Das Betriebsverfassungsgesetz im Arbeitsrecht. Ihr Anwalt aus Hannover informiert Sie zu § 107 BetrVG.
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Auflage 2014, § 107 BetrVG Rn. 25; ebenso Däubler, 8. Auflage 2001, § 107 BetrVG Rn. 32). Das heißt, um eine uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsausschusses zu gewährleisten, bejaht § 37 Abs. 6 die Schulungsmöglichkeit für die Wirtschaftsaus