§ 109 BetrVG, Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Paragraph 109 Betriebsverfassungsgesetz

Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinn des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann, wenn dies für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachverständige anhören; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend. Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gilt Satz 1 entsprechend.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Informationsrechte - Hans-Böckler-Stiftung

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108 BetrVG. – a) Häufigkeit und Durchführung. – b) Teilnehmer. – c) sachkundige Arbeitnehmer und externe Sachverständige. – d) Einsicht in Unterlagen. – e) Bericht des WA an den Betriebsrat. – f) Erläuterung des Jahresabschlusses. • Das Einigungsstellenv

Behinderung der Betriebsratsarbeit bzw. Benachteiligung ... - IG BCE

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I. Der Geltungsbereich des BetrVG II. Die Organe der ... - Soldan

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Arbeitsgruppen und Gruppenarbeit im Betriebsverfassungsgesetz

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Arbeitsgruppen und Gruppenarbeit im BetrVG. Große Teile des Arbeitsrechts als Arbeitnehmer- schutzrecht beruhen auf dem Gedanken, dass der ein- zelne Arbeitnehmer aufgrund seiner sozialen. Abhängigkeit und seiner Weisungsgebundenheit im. Verhältnis zum A

Alltagshelfer für den Betriebsrat - seebacher-fleischmann-müller ...

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§ 109 - BZO-Wissen

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109 BetrVG - Was tun, wenn der Arbeitgeber dem Wirtschaftsausschuss Informationen verweigert?

Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 109 Beilegung von ... - Haufe

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BetrVG § 109 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten | W.A.F.

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109:Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinn des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierü

§ 109 BetrVG Beilegung von Meinungsverschiedenheiten ... - Buzer.de

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Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinn des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer.

Das Betriebsverfassungsgesetz - § 109 BetrVG - Kanzlei Pavel

https://www.ra-pavel.de/index.php/109-betrvg.html
Das Betriebsverfassungsgesetz im Arbeitsrecht. Ihr Anwalt aus Hannover informiert Sie zu § 109 BetrVG.


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGVierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Sechster Abschnitt: Wirtschaftliche Angelegenheiten › Erster Unterabschnitt: Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten › § 109

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 109 BetrVG
    § 109 Abs. 1 BetrVG oder § 109 Abs. I BetrVG

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