Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinn des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann, wenn dies für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachverständige anhören; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend. Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gilt Satz 1 entsprechend.
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https://www.boeckler.de/pdf/mbf_rechtsfragen_kapitel8.pdf
108 BetrVG. – a) Häufigkeit und Durchführung. – b) Teilnehmer. – c) sachkundige Arbeitnehmer und externe Sachverständige. – d) Einsicht in Unterlagen. – e) Bericht des WA an den Betriebsrat. – f) Erläuterung des Jahresabschlusses. • Das Einigungsstellenv
https://www.igbce.de/vanity/renderDownloadLink/114510/115414
3. Informationen für Betriebsräte. Behinderung der Betriebsratsarbeit bzw. Benachteiligung wegen Tätigkeiten nach dem BetrVG terrichtungspflichten auch § 121 BetrVG oder. § 109 BetrVG beim Wirtschaftsausschuss, aber auch für die Öffentlichkeitsarbeit. ◗
https://www.soldan.de/media/pdf/e7/c7/02/9783874403467_inh.pdf
Lektion 15: Die Straftatbestände im BetrVG...................................... 106. Lektion 16: Mitbestimmung außerhalb des BetrVG........................... 109. IV. Serviceteil. A) Der Ablauf der Betriebsratswahl (Ablaufschema).......................
http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13806/tenea_juraweltbd36.pdf
Arbeitsgruppen und Gruppenarbeit im BetrVG. Große Teile des Arbeitsrechts als Arbeitnehmer- schutzrecht beruhen auf dem Gedanken, dass der ein- zelne Arbeitnehmer aufgrund seiner sozialen. Abhängigkeit und seiner Weisungsgebundenheit im. Verhältnis zum A
http://www.sfm-arbeitsrecht.de/mandanteninfo/downloads/alltagshelfer_br_-_info_...
Bei Informationsansprüchen des WA bestimmt § 109 BetrVG ein von § 80 Abs. 2 BetrVG abweichendes Verfahren. Hier ist letztlich nämlich (in der Regel1) die Einigungsstelle zuständig. Bevor die Einigungsstelle jedoch darüber verhandelt bzw. entscheidet, sin
http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
109 BetrVG - Was tun, wenn der Arbeitgeber dem Wirtschaftsausschuss Informationen verweigert?
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
1 Vorbemerkung Rz. 1 Gegenstand des Verfahrens nach § 109 BetrVG ist die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Wirtschaftsausschuss und Unternehmer über dessen Auskunftspflicht nach § 106 BetrVG. Die Einigungsstelle entscheidet dabei über Rech
https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/109
109:Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinn des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierü
https://www.buzer.de/gesetz/4043/a56725.htm
Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinn des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer.
https://www.ra-pavel.de/index.php/109-betrvg.html
Das Betriebsverfassungsgesetz im Arbeitsrecht. Ihr Anwalt aus Hannover informiert Sie zu § 109 BetrVG.