§ 110 BetrVG, Unterrichtung der Arbeitnehmer
Paragraph 110 Betriebsverfassungsgesetz

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.


(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Betriebsverfassungsgesetz - BetriebsratsPraxis24

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109a BetrVG – Unternehmensübernahme. § 110 BetrVG – Unterrichtung der Arbeitnehmer. § 111 BetrVG – Betriebsänderungen. § 112 BetrVG – Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan. § 112a BetrVG – Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Ne

Wirtschaftliche Mitbestimmung - Arbeitnehmerkammer Bremen

https://www.arbeitnehmerkammer.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Betriebsraete...
80 II BetrVG. Allgemeiner Informationsanspruch des Betriebsrats. §§ 106 ff. BetrVG. Informationsanspruch und. Beratungsrecht des Wirtschafts ausschusses. § 110 BetrVG. Quartalsweise Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage und Gesamt entwicklung des U

Zuständigkeit zur Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage und ...

http://www.dbb.de/dokumente/zbvr/2014/zbvronline_2014_02_02.pdf
14.05.2013 - Zuständigkeit zur Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens. Der Betriebsrat ist nicht nach § 110 Abs. 1 BetrVG berechtigt, die Arbeitnehmer über die wirtschaftliche. Lage und Entwicklung des Unternehmens z

Arbeitspapier 10

https://www.uni-goettingen.de/de/arbeitspapier+10/364511.html
I. Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106-110 BetrVG). 1. Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses (§§ 106-109 BetrVG) a) Zweck der Regelung: Frühzeitige Unterrichtung/Beratung der/mit der Arbeitnehmerseite b) Anwendungsbereich. Untern

Schwellenwerte im Arbeitsrecht - 151003

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9 BetrVG Betrieb. Belegschaft kann Betriebsrat wählen. Größe des BR ist abhängig von. Arbeitnehmeranzahl: 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer .... 110. BetrVG. Unternehmen. Unterrichtung der Arbeitnehmer: Belegschaft muss einmal im. Kalende


Webseiten zum Paragraphen

BetrVG § 110 Unterrichtung der Arbeitnehmer | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/110
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen u

Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 110 Unterrichtung der Arbeitnehmer ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
1 Vorbemerkung Rz. 1 Die Vorschrift enthält die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Belegschaft einmal im Kalendervierteljahr über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu unterrichten, wobei abhängig von der Unternehmensgröße die Unterrichtung schri

110 Abs. 1+2 BetrVG - BZO-Wissen

http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
Welche Informationen weitergegeben werden sollen, muss die Unternehmensleitung mit dem Wirtschaftsausschuss (§ 106 BetrVG) oder (wenn als Alternative vorhanden) mit dem entsprechenden Betriebsratsausschuss) vorher besprechen. Gibt es in kleineren Unterne

§§ 106 bis 110 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=106-110&ag=4043
(2) 1Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimniss

Bericht nach §110 BetrVG - ifb - betriebsrat.de - Das ...

https://www.betriebsrat.de/portal/forum-fuer-den-wirtschaftsausschuss/t/bericht...
Hi,. schon etwas veraltet, ich weiß, aber bei uns stellt sich die selbe Frage derzeit: Der Bericht wird vom AG vorgegeben, der WA bekam ihn bis vor kurzem noch nicht einmal zu sehen. Weder vorher, noch hinterher... erst bei der 'Vorstellung' in den Betri


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGVierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Sechster Abschnitt: Wirtschaftliche Angelegenheiten › Erster Unterabschnitt: Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten › § 110

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 110 BetrVG
    § 110 Abs. 1 BetrVG oder § 110 Abs. I BetrVG
    § 110 Abs. 2 BetrVG oder § 110 Abs. II BetrVG

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