(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.
(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.
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https://www.betriebsratspraxis24.de/fileadmin/_temp_/Betriebsratspraxis24_Downl...
109a BetrVG – Unternehmensübernahme. § 110 BetrVG – Unterrichtung der Arbeitnehmer. § 111 BetrVG – Betriebsänderungen. § 112 BetrVG – Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan. § 112a BetrVG – Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Ne
https://www.arbeitnehmerkammer.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Betriebsraete...
80 II BetrVG. Allgemeiner Informationsanspruch des Betriebsrats. §§ 106 ff. BetrVG. Informationsanspruch und. Beratungsrecht des Wirtschafts ausschusses. § 110 BetrVG. Quartalsweise Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage und Gesamt entwicklung des U
http://www.dbb.de/dokumente/zbvr/2014/zbvronline_2014_02_02.pdf
14.05.2013 - Zuständigkeit zur Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens. Der Betriebsrat ist nicht nach § 110 Abs. 1 BetrVG berechtigt, die Arbeitnehmer über die wirtschaftliche. Lage und Entwicklung des Unternehmens z
https://www.uni-goettingen.de/de/arbeitspapier+10/364511.html
I. Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106-110 BetrVG). 1. Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses (§§ 106-109 BetrVG) a) Zweck der Regelung: Frühzeitige Unterrichtung/Beratung der/mit der Arbeitnehmerseite b) Anwendungsbereich. Untern
https://www.advokat.de/fileadmin/user_upload/Service/Schwellenwerte_im_Arbeitsr...
9 BetrVG Betrieb. Belegschaft kann Betriebsrat wählen. Größe des BR ist abhängig von. Arbeitnehmeranzahl: 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer .... 110. BetrVG. Unternehmen. Unterrichtung der Arbeitnehmer: Belegschaft muss einmal im. Kalende
https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/110
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen u
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
1 Vorbemerkung Rz. 1 Die Vorschrift enthält die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Belegschaft einmal im Kalendervierteljahr über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu unterrichten, wobei abhängig von der Unternehmensgröße die Unterrichtung schri
http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
Welche Informationen weitergegeben werden sollen, muss die Unternehmensleitung mit dem Wirtschaftsausschuss (§ 106 BetrVG) oder (wenn als Alternative vorhanden) mit dem entsprechenden Betriebsratsausschuss) vorher besprechen. Gibt es in kleineren Unterne
http://www.buzer.de/s1.htm?a=106-110&ag=4043
(2) 1Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimniss
https://www.betriebsrat.de/portal/forum-fuer-den-wirtschaftsausschuss/t/bericht...
Hi,. schon etwas veraltet, ich weiß, aber bei uns stellt sich die selbe Frage derzeit: Der Bericht wird vom AG vorgegeben, der WA bekam ihn bis vor kurzem noch nicht einmal zu sehen. Weder vorher, noch hinterher... erst bei der 'Vorstellung' in den Betri