§ 111 BetrVG, Betriebsänderungen
Paragraph 111 Betriebsverfassungsgesetz

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Arbeitspapier 11

https://www.uni-goettingen.de/de/arbeitspapier+11/364512.html
I. Betriebsänderungen (§§ 111-113 BetrVG) (zweiter Teil). 1. Begriff der Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) a) Grundsatzpositionen zur Betriebsänderung i.S. des § 111 BetrVG (Verhältnis von S. 1 zu S. 3) aa) 1. Meinung: S. 3 abschließend kein ergänzender Rü

Sozialplan

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Lehrstuhl für Bürgerliches Recht,. Handels-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht. Prof. Dr. Hermann Reichold. Vorlesung Arbeitsrecht III. § 5: Betriebsverfassungsrecht. IV. Grundsätze der Mitbestimmung in wirtschaftlichen. Angelegenheiten. Vorgehensweise bei e

betriebliche umstrukturierungen Rechtstipps für die Praxis - DGFP

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Ansonsten gilt § 111 BetrVG nicht. Die Einzelheiten hierzu sind aber ak‑ tuell nur bedingt gerichtlich geklärt. wAS GILt ALS. BEtRIEBSÄNdERUNG? Als Betriebsänderungen, die Verhand‑ lungen mit dem BR erforderlich machen, gelten die Einschränkung und Still

und § 111 BetrVG - TBS NRW

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Gut beraten! Externe Sachverständige für den Betriebsrat nach § 80 (3) und § 111 BetrVG. Beratungs- und Informationsanfrage. Sie haben Fragen zu unseren Angeboten, wünschen weitere. Infor ma tionen oder haben einen konkreten Beratungsbedarf? Mit diesem F

Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung Die Pflichten der §§ 111 ff ...

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14.04.2015 - Die Pflichten der §§ 111 ff. BetrVG richten sich an den Unternehmer. Sie setzen eine von ihm geplante. Betriebsänderung voraus. Unternehmer ist der Rechtsträger des Betriebs. Nichts anderes gilt bei einer. (abhängigen) Konzerngesellschaft. (


Webseiten zum Paragraphen

BetrVG § 111 - Betriebsänderungen - IG Metall @ SAP

http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg111.html
Betriebsverfassungsgesetz - Betriebsänderungen - § 111 BetrVG.

BetrVG § 111 Betriebsänderungen | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/111
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben könn

HENSCHE Arbeitsrecht: Betriebsänderung

https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebsaenderung.html
Da es seit der Reform des BetrVG aus dem Jahre 2001 für die Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften über die Betriebsänderung gemäß § 111 Satz 1 BetrVG auf die Personalstärke des Unternehmens und nicht auf die Größe des Betriebs ankommt, kann es Betr

§§ 111 bis 113 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz - Buzer.de

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1In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben kön

Beteiligung des Betriebsrats bei einer Betriebsänderung

https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/wirtschaftliche-angelegenheiten/...
Die Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats nach § 111 Satz 1 BetrVG und die Verpflichtung zur Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan setzen voraus, dass in dem Unternehmen in der Regel mehr als 20 wah


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGVierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Sechster Abschnitt: Wirtschaftliche Angelegenheiten › Zweiter Unterabschnitt: Betriebsänderungen › § 111

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 111 BetrVG
    § 111 Abs. 1 BetrVG oder § 111 Abs. I BetrVG

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