§ 113 BetrVG, Nachteilsausgleich
Paragraph 113 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.


(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Schulungsansprüche des Betriebsrates aus § 37 Abs. 6 BetrVG

http://www.lag-hamm.nrw.de/behoerde/beh_aktuelles/Schulungsansprueche.PPTX
2010, 7 ABR 113/09). Frank Auferkorte, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Hamm. ‚Erforderlich' (2). sog. Grundlagenschulungen (im Betriebs-verfassungs- und Arbeitsrecht). aktualitätsbezogener Anlass verzichtbar, da Voraussetzung für eine ordnun


PDF Dokumente zum Paragraphen

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14.04.2015 - Zeitungsvertriebsauftrags durch die SZL GmbH, die sich die Beklagte wegen ihrer Konzernverbundenheit zurechnen lassen müsse. Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer. Abfindung a

ausgleich Die Betriebsänderung §§ 111-113 BetrVG ... - CNH Anwälte

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5. Rechtsfolgen bei Verstoß des Arbeitgebers gegen § 111 BetrVG. • Maßnahme ist individualrechtlich wirksam → kein Unterlassungsanspruch des BR, aber: o Abfindungsanspruch oder Nachteilsausgleich der betroffenen ArbN ,§ 113. III BetrVG o Zwangsverfahren

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Arbeitsgruppen und Gruppenarbeit im BetrVG. Große Teile des Arbeitsrechts als Arbeitnehmer- schutzrecht beruhen auf dem Gedanken, dass der ein- zelne Arbeitnehmer aufgrund seiner sozialen. Abhängigkeit und seiner Weisungsgebundenheit im. Verhältnis zum A


Webseiten zum Paragraphen

Nachteilsausgleich, § 113 BetrVG | Lexikon für den Betriebsrat | W.A.F.

https://www.betriebsrat.com/lexikon/nachteilsausgleich-%C2%A7-113-betrvg
Tut er dies nicht, so haben die Arbeitnehmer, die infolge der Maßnahme des Arbeitgebers entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden, einen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 BetrVG. Versucht ist ein Interessenausgleich

Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 113 Nachteilsausgleich | Personal ...

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1 Anwendungsbereich Rz. 1 Verletzt der Arbeitgeber das Recht des Betriebsrates auf den Versuch eines Interessenausgleichs bei Betriebsänderungen, so räumt § 113 BetrVG den durch die Betriebsänderung nachteilig betroffenen Arbeitnehmern einen Kompensation

§ 113 - BZO-Wissen

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Arbeitnehmer, die unter Abweichung vom Interessenausgleich (§ 111 BetrVG) im Rahmen einer Betriebsänderung entlassen wurden, können beim Arbeitsgericht auf Abfindung klagen. weiter in § 113 Abs. 1. Entstehen Arbeitnehmern durch Abweichung vom Interessena

BetrVG §113 | Betriebsverfassungsgesetz | Sozialplan

http://sozialplan-eup.de/gesetz/betrvg-113/143/
113 Nachteilsausgleich Link: Gesetze im Internet.de.

HENSCHE Arbeitsrecht: Nachteilsausgleich

https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Nachteilsausgleich.ht...
Gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG schuldet der Arbeitgeber einen Nachteilsausgleich (Abfindung oder sonstigen finanziellen Ausgleich), wenn er im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung Arbeitnehmer entläßt oder ihnen andere wirtschaftliche Nachteile zumutet, oh


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGVierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Sechster Abschnitt: Wirtschaftliche Angelegenheiten › Zweiter Unterabschnitt: Betriebsänderungen › § 113

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 113 BetrVG
    § 113 Abs. 1 BetrVG oder § 113 Abs. I BetrVG
    § 113 Abs. 2 BetrVG oder § 113 Abs. II BetrVG
    § 113 Abs. 3 BetrVG oder § 113 Abs. III BetrVG

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