(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.
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http://www.lag-hamm.nrw.de/behoerde/beh_aktuelles/Schulungsansprueche.PPTX
2010, 7 ABR 113/09). Frank Auferkorte, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Hamm. ‚Erforderlich' (2). sog. Grundlagenschulungen (im Betriebs-verfassungs- und Arbeitsrecht). aktualitätsbezogener Anlass verzichtbar, da Voraussetzung für eine ordnun
http://www.dbb.de/dokumente/zbvr/2015/zbvronline_2015_09_03.pdf
14.04.2015 - Zeitungsvertriebsauftrags durch die SZL GmbH, die sich die Beklagte wegen ihrer Konzernverbundenheit zurechnen lassen müsse. Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer. Abfindung a
https://www.cnh-anwaelte.de/files/2017_Betriebsaenderung.pdf
Der Arbeitgeber löst die Beteiligungsrechte des Betriebsrat bereits durch seine. Planung einer Betriebsänderung aus. Der BR kann daraufhin Unterrichtung und. Beratung einfordern und einen Interessenausgleich versuchen. Und sofern wirtschaftliche Nachteil
https://www.boeckler.de/pdf/p_arbp_308.pdf
02.02.2015 - Betriebliche Mitbestimmung und betriebliche Handlungshilfen. 308. Arbeitspapier 308. Thomas Haipeter | Reinhard Röhrig. Hagen Röwer | Oliver Thünken. Das Initiativrecht nach. § 92a BetrVG zur. Beschäftigungssicherung – ein hilfreiches Instru
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5. Rechtsfolgen bei Verstoß des Arbeitgebers gegen § 111 BetrVG. • Maßnahme ist individualrechtlich wirksam → kein Unterlassungsanspruch des BR, aber: o Abfindungsanspruch oder Nachteilsausgleich der betroffenen ArbN ,§ 113. III BetrVG o Zwangsverfahren
http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13806/tenea_juraweltbd36.pdf
Arbeitsgruppen und Gruppenarbeit im BetrVG. Große Teile des Arbeitsrechts als Arbeitnehmer- schutzrecht beruhen auf dem Gedanken, dass der ein- zelne Arbeitnehmer aufgrund seiner sozialen. Abhängigkeit und seiner Weisungsgebundenheit im. Verhältnis zum A
https://www.betriebsrat.com/lexikon/nachteilsausgleich-%C2%A7-113-betrvg
Tut er dies nicht, so haben die Arbeitnehmer, die infolge der Maßnahme des Arbeitgebers entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden, einen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 BetrVG. Versucht ist ein Interessenausgleich
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
1 Anwendungsbereich Rz. 1 Verletzt der Arbeitgeber das Recht des Betriebsrates auf den Versuch eines Interessenausgleichs bei Betriebsänderungen, so räumt § 113 BetrVG den durch die Betriebsänderung nachteilig betroffenen Arbeitnehmern einen Kompensation
http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
Arbeitnehmer, die unter Abweichung vom Interessenausgleich (§ 111 BetrVG) im Rahmen einer Betriebsänderung entlassen wurden, können beim Arbeitsgericht auf Abfindung klagen. weiter in § 113 Abs. 1. Entstehen Arbeitnehmern durch Abweichung vom Interessena
http://sozialplan-eup.de/gesetz/betrvg-113/143/
113 Nachteilsausgleich Link: Gesetze im Internet.de.
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Nachteilsausgleich.ht...
Gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG schuldet der Arbeitgeber einen Nachteilsausgleich (Abfindung oder sonstigen finanziellen Ausgleich), wenn er im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung Arbeitnehmer entläßt oder ihnen andere wirtschaftliche Nachteile zumutet, oh