(1) Auf Seeschifffahrtsunternehmen und ihre Betriebe ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.
(2) Seeschifffahrtsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das Handelsschifffahrt betreibt und seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Ein Seeschifffahrtsunternehmen im Sinne dieses Abschnitts betreibt auch, wer als Korrespondenzreeder, Vertragsreeder, Ausrüster oder aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses Schiffe zum Erwerb durch die Seeschifffahrt verwendet, wenn er Arbeitgeber des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder ist oder überwiegend die Befugnisse des Arbeitgebers ausübt.
(3) Als Seebetrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt die Gesamtheit der Schiffe eines Seeschifffahrtsunternehmens einschließlich der in Absatz 2 Satz 2 genannten Schiffe.
(4) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen. Schiffe, die in der Regel binnen 24 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurückkehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs des Seeschifffahrtsunternehmens.
(5) Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden nur für die Landbetriebe von Seeschifffahrtsunternehmen gebildet.
(6) Besatzungsmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind die in einem Heuer- oder Berufsausbildungsverhältnis zu einem Seeschifffahrtsunternehmen stehenden im Seebetrieb beschäftigten Personen mit Ausnahme des Kapitäns. Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes sind nur die Kapitäne.
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http://www.lag-hamm.nrw.de/behoerde/beh_aktuelles/Schulungsansprueche.PPTX
A.,§ 37 Rdnr. 88 und 114 mit Nachweisen zur Rspr.) Frank Auferkorte, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Hamm. Konsequenzen (1). Schulung in vollem Umfang erforderlich. Entgeltanspruch (‚ohne Minderung des Arbeitsentgelts' – vgl. § 37 Abs. 2 Bet
http://hoenn.jura.uni-saarland.de/media/materialien/ws11-12/13%20Mitbestimmung....
Übergang zur Unternehmensebene hinsichtlich Information BetrVG § 106 Wirtschaftsausschuss bei mehr als 100 ArbN sowie Konzernbetriebsrat nach BetrVG §§ 54 ... Drittelbeteiligung im AufsR (früher nach BetrVG § 129 i.V. BetrVG 52 §§ 76, 77, 77a, 81, 85, 87
https://cuvillier.de/uploads/preview/public_file/1013/9783869556574.pdf
Christian Possienke (Autor). Der Weiterbeschäftigungsanspruch Auszubildender nach § 78a. BetrVG https://cuvillier.de/de/shop/publications/444. Copyright: Cuvillier Verlag, Inhaberin Annette Jentzsch-Cuvillier, Nonnenstieg 8, 37075 Göttingen, Germany. Tel
https://www.uni-goettingen.de/de/arbeitspapier+02/194000.html
Subsidiär: Betriebsvereinbarung, § 3 II, I Nr. 1, 2 BetrVG. ▫ Ausnahmsweise: Belegschaftsabstimmung. § 3 III, I Nr. 1 a BetrVG. Streit über die Betriebsratsfähigkeit der Organisationseinheit, § 18 II BetrVG. Hinweis auf BPersVG: Dienststelle, §§ 6, 12 BP
http://www.vahlen.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Fitting-Betriebsverfassungsges...
31.01.2012 - Betriebsverfassungsgesetz. Handkommentar begründet von. Prof. Karl Fitting. Ministerialdirektor a.D. fortgeführt in der 4. bis 17. Auflage von Prof. Dr.jur. Fritz Auffarth, Vizepräsident des. Bundesarbeitsgerichts a.D., in der 10. bis 21. Au
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106 bis 110. Zweiter Unterabschnitt Betriebsänderungen. §§ 111 bis 113. Fünfter Teil. Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten. §§ 114 bis 118. Erster Abschnitt. Seeschifffahrt. §§ 114 bis 116. Zweiter Abschnitt. Luftfahrt. § 117. Dritter Abschn
http://d-nb.info/1125900431/04
(2) § 87 Abs. 1Nr. 7 BetrVG..................................................... 113. (3) §91 BetrVG.............................................................................114. (4) § 88 BetrVG.........................................................
https://www.ra-pavel.de/index.php/114-betrvg.html
Das Betriebsverfassungsgesetz im Arbeitsrecht. Ihr Anwalt aus Hannover informiert Sie zu § 114 BetrVG.
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Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) werden Rechte und Pflichten des Betriebsrats als Interessensvertretung der Arbeitnehmer geregelt. ... Die Bekanntmachung des (damals) neuen BetrVG Das Betriebsverfassungsgesetz ... Fünfter Teil - Besondere Vorschrift
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Treffer 1 - 20 von 1449 - Redaktionelle Abkürzung: BetrVG ... § 5 BetrVG – Arbeitnehmer ... 04.08.2009. § 114 BetrVG, Grundsätze. Redaktionelle Abkürzung: BetrVG ... § 114 BetrVG – Grundsätze ... 01.08.2013. § 130 BetrVG, Öffentlicher Dienst. Redaktionel
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/betriebsverfassung.html
Das BetrVG regelt ausschließlich die Betriebsverfassung, nicht auch die Unternehmensverfassung (die Beteiligung der Arbeitnehmer in den Organen der Unternehmensträger). ... Die Vorschriften des BetrVG gelten nur eingeschränkt für Tendenzbetriebe (§ 118 I
https://lxgesetze.de/gesetze/betrvg/114
114 BetrVG: Auf Seeschifffahrtsunternehmen und ihre Betriebe ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.