§ 112a BetrVG, Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen
Paragraph 112a Betriebsverfassungsgesetz

(1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn

1.
in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer,
2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer,
3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer,
4.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer
aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden von Arbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsverträgen.


(2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Siemens AG Compliance

http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/rs/2010ss/verschiedenes/Kummert1.ppt
07.05.2010 - Fall: Personalabbau erreicht zwar Zahlen nach § 17 KSchG (Betriebseinschränkung durch Personal-abbau), aber nicht Schwelle des § 112a BetrVG; BAG 28.03.2006 – 1 ABR 5/05: wenn andere Be-triebsänderung als „Einschränkung durch reinen Personal


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arbeitsrecht - VWA-BWL

http://www.vwa-bwl.de/alumni/studentenforum/r031_Strick%20-%20Arbeitsrecht-r031...
Abweichungen führen nur zu Schadensersatzansprüchen der einzelnen Arbeitnehmer. - Sozialplan = Ausgleich oder Milderung der durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile für Arbeitnehmer, § 112 Abs. 1 BetrVG. Der Sozialplan ist erzwingbar (§ 112 Abs.


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Arbeitspapier 11

https://www.uni-goettingen.de/de/arbeitspapier+11/364512.html
111 S. 3 BetrVG enthält nur Beispiele, die zusätzlich wesentliche Nachteile verlangen ee) Bloßer Personalabbau als Betriebsänderung. (1) Zahlenstaffel für den Sozialplan (§ 112a BetrVG). Einführung durch BeschFG 1985. (2) Im Übrigen Orientierung an Zahle

Ausnahme von der Sozialplanpflicht bei Neugründungen von ...

http://www.dbb.de/dokumente/zbvr/2007/zbvronline_2007_03_01.pdf
BAG v. 27.6.2006 – 1 ABR 18/05 –. ZBVR online 3/2007. Ausnahme von der Sozialplanpflicht bei Neugründungen von Unternehmen/Missbrauchseinwand. Für die Ausnahme von der Sozialplanpflicht nach § 112 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG kommt es auf das Alter des. Untern

Sozialplan

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/reichold/lehre/ss_09...
IV. Grundsätze der Mitbestimmung in wirtschaftlichen. Angelegenheiten. Vorgehensweise bei einer geplanten Betriebsänderung. § 111 BetrVG. Unterrichtung und. Beratung. § 112 I – III BetrVG. Versuch eines. Interessenausgleichs. (kollektive Vereinbarung eig

Interessenausgleich und Sozialplan - Pusch Wahlig Legal

http://pwlegal.net/wp-content/uploads/2014/07/Interessenausgleich-und-Sozialpla...
Gegenforderung erfüllt, z. B. einen Interessenausgleich mit Namensliste. Unanwendbar ist § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, wenn der Arbeit- geber weitere Maßnahmen an einem Standort plant, die für sich allein oder zusammen mit dem Personalabbau eine Bet

BESCHLUSS

https://www.arbg.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/nuernberg/entscheidunge...
le, hinsichtlich des weiteren Personalabbaus § 112a Abs. 1 BetrVG zur Anwendung gelange und dessen Schwellenwert nicht erreicht werde. Der Antragsteller begehrt mit seinem am 07.05.2003 beim Arbeitsgericht Würzburg eingereichten Antrag vom 06.05.2003 die


Webseiten zum Paragraphen

Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau | Lexikon für den ...

https://www.betriebsrat.com/lexikon/erzwingbarer-sozialplan-bei-personalabbau-n...
Der § 112a BetrVG ist eine wichtige, wenn auch nicht leicht verständliche Regelung. Dazu ist es wichtig, sich die grundlegenden Prinzipien des Interessenausgleichs und des Sozialplans zu vergegenwärtigen. Bei einer Betriebsänderung haben Unternehmer und

BetrVG § 112a | Betriebsverfassungsgesetz | Sozialplan

http://sozialplan-eup.de/gesetz/betrvg-112a/138/
112a Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen Link: Gesetze im Internet.de.

Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 112 Interessenausgleich über die ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
1 Allgemeines 1.1 Übersicht über die gesetzliche Regelung Rz. 1 In den §§ 112 und 112a BetrVG sind der Interessenausgleich und der Sozialplan im Fall von Betriebsänderungen mit wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft geregelt. Während in § 112 BetrVG

Das Betriebsverfassungsgesetz - § 112a BetrVG - Kanzlei Pavel

https://www.ra-pavel.de/index.php/112a-betrvg.html
Das Betriebsverfassungsgesetz im Arbeitsrecht. Ihr Anwalt aus Hannover informiert Sie zu § 112a BetrVG.

Fehlende Information über die Sozialplanprivilegierung nach § 112a ...

http://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/urteile/Fehlende-Information-ueber-...
02.06.2017 - Eine fehlende Information über die Sozialplanprivilegierung nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG des neuen Inhabers führt dazu, dass die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Lauf gesetzt wird. 2. Mit dem Ablauf des Privilegie


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGVierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Sechster Abschnitt: Wirtschaftliche Angelegenheiten › Zweiter Unterabschnitt: Betriebsänderungen › § 112a

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 112a BetrVG
    § 112a Abs. 1 BetrVG oder § 112a Abs. I BetrVG
    § 112a Abs. 2 BetrVG oder § 112a Abs. II BetrVG

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