(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
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Insbesondere : §§ 87, 91,. 94, 95, 97, 98, 99 ff.,102 ff.,. 111, 112 BetrVG. § 75 BetrVG. Woran? § 23 BetrVG. Sicherheit? Wie? § 2 BetrVG. 2. Recht verstehen… ... 23 Abs. 1 BetrVG. Bei grober Verletzung gesetzlicher Pflichten kann. der Betriebsrat auf An
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„harte“ Mitbestimmungsrechte), so z.B. in §§ 91 BetrVG, 95 Abs. 1 BetrVG; 112 BetrVG. Bei Vorliegen derartiger Mitbestimmungsrechte darf sich der Arbeitgeber nicht über die Auffassung des Betriebsrats hinwegsetzen, sondern ist auf Herbeiführung einer Ein
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IV. Grundsätze der Mitbestimmung in wirtschaftlichen. Angelegenheiten. Vorgehensweise bei einer geplanten Betriebsänderung. § 111 BetrVG. Unterrichtung und. Beratung. § 112 I – III BetrVG. Versuch eines. Interessenausgleichs. (kollektive Vereinbarung eig
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111 S. 3 BetrVG enthält nur Beispiele, die zusätzlich wesentliche Nachteile verlangen ee) Bloßer Personalabbau als Betriebsänderung. (1) Zahlenstaffel für den Sozialplan (§ 112a BetrVG). Einführung durch BeschFG 1985. (2) Im Übrigen Orientierung an Zahle
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43 BetrVG. 1 x jährlich Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung in der. Betriebsversammlung des Betriebes. § 111 I BetrVG. Rechtzeitige Unterrichtung und Beratung über. Betriebsänderung durch Unternehmensleitung. § 112 BetrVG. Interes
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Gegenforderung erfüllt, z. B. einen Interessenausgleich mit Namensliste. Unanwendbar ist § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, wenn der Arbeit- geber weitere Maßnahmen an einem Standort plant, die für sich allein oder zusammen mit dem Personalabbau eine Bet
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ist (§ 112 Abs. 1 BetrVG). Sowohl der In‑ teressenausgleich als auch der Sozialplan sind schriftlich zu dokumentieren. Kommt weder ein Interessenausgleich noch ein Sozialplan zustande, können beide. Seiten die Einigungsstelle anrufen (§ 112. Abs. 2 BetrV
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Auch wenn der Betriebsrat am Ende des in Folgenden beschriebenen Einigungsprozesses einen Interessenausgleich nicht erzwingen kann, hat er doch die Möglichkeit, die Umsetzung der geplanten Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) zu verzögern., um so dann doch di
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Der § 112a BetrVG ist eine wichtige, wenn auch nicht leicht verständliche Regelung. Dazu ist es wichtig, sich die grundlegenden Prinzipien des Interessenausgleichs und des Sozialplans zu vergegenwärtigen. Bei einer Betriebsänderung haben Unternehmer und
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(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Das Gleiche gilt für eine.
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1 Allgemeines 1.1 Übersicht über die gesetzliche Regelung Rz. 1 In den §§ 112 und 112a BetrVG sind der Interessenausgleich und der Sozialplan im Fall von Betriebsänderungen mit wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft geregelt. Während in § 112 BetrVG
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Das Betriebsverfassungsgesetz im Arbeitsrecht. Ihr Anwalt aus Hannover informiert Sie zu § 112 BetrVG.