§ 117 BetrVG, Geltung für die Luftfahrt
Paragraph 117 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden.


(2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen.


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(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. (2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Über die Zusammenarbeit dieser.

BetrVG § 117 Geltung für die Luftfahrt - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136748_117/
17.07.2017 - 117 Geltung für die Luftfahrt. (1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. (2) 1Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. 2


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGFünfter Teil: Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten › Zweiter Abschnitt: Luftfahrt › § 117

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 117 BetrVG
    § 117 Abs. 1 BetrVG oder § 117 Abs. I BetrVG
    § 117 Abs. 2 BetrVG oder § 117 Abs. II BetrVG

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