(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.
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http://www.gesr.de/media/BAG-12.11.02-1_ABR_60-01.doc
Dem Betriebsrat steht das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht zu. Dem Einsatz der ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder liegt eine Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG zugrunde. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht nach § 118 Abs. 1 N
https://buse.de/wp-content/uploads/Mitbestimmung-im-Tendenzbetrieb-Tobias-Gramb...
Tendenzbetriebe widmen sich unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissen- schaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen, § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. BetrVG . Ein Betrieb verfolgt poli
http://www.zstv.nomos.de/fileadmin/zstv/doc/Aufsatz_ZStV_13_05.pdf
ZStV 5/2013. 162. Aufsatz | Grambow - Die betriebsverfassungsrechtliche Behandlung von Vereinen, Stiftungen und gGmbHs. 1 BAG NZA 1999, 277; HWK/Hohenstatt/Dzida, § 118 BetrVG. Rn. 3. 2 Richardi/Thüsing, § 118 BetrVG Rn. 51 mwN. 3 BAG NZA 2004, 501; Dzi
https://www.uni-goettingen.de/de/arbeitspapier+13/364513.html
Tendenzbetriebe a) Unternehmen und Betrieb (nur Unternehmen kann Tendenz haben) b) Unmittelbares und überwiegendes Dienen c) Geistig-ideelle Bestimmungen (§ 118 I 1 Nr. 1 BetrVG) aa) Politische Bestimmung bb) Koalitionspolitische Bestimmung cc) Konfessio
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/richardi/Lehre/ss_10/d-frei/KollA...
das BetrVG, sondern das jeweils maßgebliche Lan- despersonalvertretungsgesetz. b) Religionsgemeinschaften, insbesondere Kirchen. Nicht unter das BetrVG fallen die Religionsgemein- schaften, also vor allem die Kirchen, und ihre karitati- ven und erzieheri
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Richardi-Betriebsverfassung...
Rolf Dietz hat diesen Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober. 1952 begründet. Es war sein Wille, dass ich als sein akademischer Schüler das Werk, dem er mit besonderer Liebe seine Arbeit widmete, übernehme. Da das neue Betriebsverfas- su
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
1 Allgemeines Rz. 1 § 118 BetrVG enthält hinsichtlich des Anwendbarkeit des BetrVG zwei wichtige Ausnahmeregelungen. Während in Abs. 1 die Mitbestimmungsrechte von Tendenzunternehmen und -betrieben eingeschränkt bzw. teilweise ausgeschlossen werden (sog.
https://www.ifb.de/betriebsratsvorsitzende/lexikon/T/tendenzbetrieb.html
Zwecken dienen (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Als Tendenzbetriebe gelten auch solche Einrichtungen, deren unmittelbarer und überwiegender Zweck der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dient und deren Pressefreiheit und Freiheit der Berichterstattung du
https://www.buzer.de/gesetz/4043/a56735.htm
(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend 1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder 2. Zwecken der Berichterstattung oder.
https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/allgemeines/geltungsbereich-des-...
Ebenso sind ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen von seinem Geltungsbereich ausgenommen (§ 118 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz). Wegen der vielfachen öffentlich-rechtlichen Organisation von Religionsgemeinschaften, hat diese Ausnahme insb
https://www.ra-pavel.de/index.php/118-betrvg.html
Das Betriebsverfassungsgesetz im Arbeitsrecht. Ihr Anwalt aus Hannover informiert Sie zu § 118 BetrVG.