§ 118 BetrVG, Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
Paragraph 118 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend

1.
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
2.
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet,
dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln.


(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.


Benachbarte Paragraphen


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Beschluß

http://www.gesr.de/media/BAG-12.11.02-1_ABR_60-01.doc
Dem Betriebsrat steht das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht zu. Dem Einsatz der ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder liegt eine Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG zugrunde. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht nach § 118 Abs. 1 N


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Mitbestimmung im Tendenzbetrieb - Buse Heberer Fromm

https://buse.de/wp-content/uploads/Mitbestimmung-im-Tendenzbetrieb-Tobias-Gramb...
Tendenzbetriebe widmen sich unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissen- schaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen, § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. BetrVG . Ein Betrieb verfolgt poli

ZStV - Aufsatz - Zeitschrift für Stiftungs- und Vereinswesen (ZStV)

http://www.zstv.nomos.de/fileadmin/zstv/doc/Aufsatz_ZStV_13_05.pdf
ZStV 5/2013. 162. Aufsatz | Grambow - Die betriebsverfassungsrechtliche Behandlung von Vereinen, Stiftungen und gGmbHs. 1 BAG NZA 1999, 277; HWK/Hohenstatt/Dzida, § 118 BetrVG. Rn. 3. 2 Richardi/Thüsing, § 118 BetrVG Rn. 51 mwN. 3 BAG NZA 2004, 501; Dzi

Arbeitspapier 13

https://www.uni-goettingen.de/de/arbeitspapier+13/364513.html
Tendenzbetriebe a) Unternehmen und Betrieb (nur Unternehmen kann Tendenz haben) b) Unmittelbares und überwiegendes Dienen c) Geistig-ideelle Bestimmungen (§ 118 I 1 Nr. 1 BetrVG) aa) Politische Bestimmung bb) Koalitionspolitische Bestimmung cc) Konfessio

Betriebsverfassungsrecht Erstes Kapitel - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/richardi/Lehre/ss_10/d-frei/KollA...
das BetrVG, sondern das jeweils maßgebliche Lan- despersonalvertretungsgesetz. b) Religionsgemeinschaften, insbesondere Kirchen. Nicht unter das BetrVG fallen die Religionsgemein- schaften, also vor allem die Kirchen, und ihre karitati- ven und erzieheri

Betriebsverfassungsgesetz: BetrVG - Richardi / Thüsing ... - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Richardi-Betriebsverfassung...
Rolf Dietz hat diesen Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober. 1952 begründet. Es war sein Wille, dass ich als sein akademischer Schüler das Werk, dem er mit besonderer Liebe seine Arbeit widmete, übernehme. Da das neue Betriebsverfas- su


Webseiten zum Paragraphen

Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
1 Allgemeines Rz. 1 § 118 BetrVG enthält hinsichtlich des Anwendbarkeit des BetrVG zwei wichtige Ausnahmeregelungen. Während in Abs. 1 die Mitbestimmungsrechte von Tendenzunternehmen und -betrieben eingeschränkt bzw. teilweise ausgeschlossen werden (sog.

Lexikon für den Betriebsrat: Tendenzbetrieb

https://www.ifb.de/betriebsratsvorsitzende/lexikon/T/tendenzbetrieb.html
Zwecken dienen (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Als Tendenzbetriebe gelten auch solche Einrichtungen, deren unmittelbarer und überwiegender Zweck der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dient und deren Pressefreiheit und Freiheit der Berichterstattung du

§ 118 BetrVG Geltung für Tendenzbetriebe und ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/4043/a56735.htm
(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend 1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder 2. Zwecken der Berichterstattung oder.

Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes - Dr. Kluge Seminare

https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/allgemeines/geltungsbereich-des-...
Ebenso sind ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen von seinem Geltungsbereich ausgenommen (§ 118 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz). Wegen der vielfachen öffentlich-rechtlichen Organisation von Religionsgemeinschaften, hat diese Ausnahme insb

Das Betriebsverfassungsgesetz - § 118 BetrVG - Kanzlei Pavel

https://www.ra-pavel.de/index.php/118-betrvg.html
Das Betriebsverfassungsgesetz im Arbeitsrecht. Ihr Anwalt aus Hannover informiert Sie zu § 118 BetrVG.


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGFünfter Teil: Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten › Dritter Abschnitt: Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften › § 118

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 118 BetrVG
    § 118 Abs. 1 BetrVG oder § 118 Abs. I BetrVG
    § 118 Abs. 2 BetrVG oder § 118 Abs. II BetrVG

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