(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis eines Arbeitnehmers, namentlich ein zu dessen persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen bekannt geworden ist und über das nach den Vorschriften dieses Gesetzes Stillschweigen zu bewahren ist.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet ist, verwertet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offenbart oder verwertet.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auf die Angehörigen über, wenn das Geheimnis zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten gehört; in anderen Fällen geht es auf die Erben über. Offenbart der Täter das Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen, so gilt Satz 2 sinngemäß.
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https://www.uni-goettingen.de/de/%C3%9Cbungsfall+1/363615.html
A arbeitet seit 10 Jahren im Unternehmen des B, einer Druckerei in Ostdeutschland mit 120 Beschäftigten. Sei einiger Zeit besteht bei B ein Betriebsrat. Zu einem ... Frage der Anwendbarkeit von § 77 III BetrVG im Verhältnis zu § 87 I Eingangssatz kann da
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Straf- und Bußgeldvorschriften im Betriebsverfassungsgesetz. Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung. Auf einen Blick … • § 119 BetrVG: Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder. • § 120 BetrVG: Verletzung von Betriebsgeheimnisse
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116. Rdz. 57. Objektiv nicht erforderliche Schulung. 117. Checkliste 6 b: Schulung und Weiterbildung der Betriebsratsmitglieder gem. § 37 Abs. 7 BetrVG 119. Rdz. 60. Inhaber des Anspruchs. 119. Rdz. 61. Schulungsberechtigung. 119. Rdz. 62. Dauer des Ansp
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21.01.2008 - ZBVR online 5/2009. Erforderlichkeit einer Schulung über Strafrechtsvorschriften der §§ 119, 120 BetrVG. 1. Die Strafrechtsvorschriften der §§ 119, 120 BetrVG gehören als Teil des BetrVG zum Grundlagen- wissen für Betriebsräte. 2. Eine darau
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entgegen. Gemäß G 80 Abs. 2 BetrVG muss. 538 ff.; Däubler/ Kittner/Klebe/Wedde (DKKW),. BetrVG, S 80 Rn. 120 die Auskunftsperson Arbeitnehmer sein. Der Anspruch des Betriebsrats besteht,. 7 Vgl. Oetker, Der sachkundige Arbeitnehmer. Arbeitnehmer im Sinne
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120. 1. Übersicht und Arten .............................................................. 120. 2. Einberufung ............................................................................ 121. 3. Zeitpunkt und Entgeltregelung ............................
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1 Allgemeines Rz. 1 § 120 BetrVG stellt den Bruch der Schweigepflicht unter Strafe und ergänzt insoweit die Regelung des § 119 BetrVG. Der Arbeitgeber hat insbesondere gegenüber dem Betriebsrat umfassende Auskunftspflichten. Diesen Pflichten muss ein ent
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Das Betriebsverfassungsgesetz im Arbeitsrecht. Ihr Anwalt aus Hannover informiert Sie zu § 120 BetrVG.
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Verstöße gegen das Betriebsverfassungsgesetz kommen leider ständig vor, sind aber keine Kleinigkeit. Rechtsanwalt Daniel Feilmeier und Staatsanwalt Oliver Chama erläutern die Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 119 BetrVG. Wer sich strafbar macht, de
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Denn die unbefugte Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist strafbar. Aber wann? Daniel Feilmeier und Oliver Chama werfen einen Blick auf die Verletzung von Geheimnissen des § 120 BetrVG. Betriebsräte sind verpflichtet, Betriebs- und Gesch