(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
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https://www.boeckler.de/pdf/mbf_brpraxis_ap_betrvg_priebe.pdf
Selbst vielen Betriebsräten ist es nicht bekannt, dass das BetrVG in den §§ 119-121 mehrere Straf- und Bußgeldvorschriften enthält: Der Gesetzgeber wertet eine Reihe von. Verstößen gegen das BetrVG als Straftaten und bedroht sie mit Freiheits- oder. Geld
https://www.uni-goettingen.de/de/arbeitspapier+7/361987.html
bb) Mitbestimmungsrecht iS eines Initiativrechts des BR bzgl. des „ob“ einer. Stellenausschreibung, nicht bezüglich Form und Inhalt der Ausschreibung cc) Folge unterbliebener Ausschreibung: Zustimmungsverweigerungsrecht,. § 99 II Nr. 5 BetrVG. Aber: BAG
https://www.igbce.de/vanity/renderDownloadLink/114510/115414
3. Informationen für Betriebsräte. Behinderung der Betriebsratsarbeit bzw. Benachteiligung wegen Tätigkeiten nach dem BetrVG terrichtungspflichten auch § 121 BetrVG oder. § 109 BetrVG beim Wirtschaftsausschuss, aber auch für die Öffentlichkeitsarbeit. ◗
https://www.arbeitskammer.de/fileadmin/user_upload/ak_download_datenbank/Publik...
Sanktionen, von der Ordnungswidrigkeit (§ 121 BetrVG) über den Unterlassungsantrag (§ 23,3 BetrVG) bis hin zur Strafan- zeige (§ 119 BetrVG). Zumindest in der Theorie verfügt der WA über qualitativ bes- sere Rechte als ein Betriebsrat: • Die Informations
https://www.buchundmehr.de/out/media/3719_Inh.pdf
Anfechtung der Wahl des Freigestellten (§ 38 BetrVG) . . . . . . . . . . . 36. Arbeitsbefreiung anderer Betriebsratsmitglieder (§ 37 BetrVG) . . . . . 42. Arbeitsbefreiung aus konkretem ... 65. Auswahl des/der Freizustellenden (§ 38 BetrVG) . . . . . . .
https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/121
121:Bußgeldvorschriften. (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten ni
http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg121.html
Betriebsverfassungsgesetz - Bußgeldvorschriften - § 121 BetrVG.
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
1 Allgemeines Rz. 1 § 121 Abs. 1 ahndet die Verletzung von Aufklärungs- und Auskunftspflichten, die dem Arbeitgeber nach einzelnen, in Abs. 1 genannten Regelungen obliegen. Während nach der alten Regelung des § 78 Abs. 1 BetrVG 1952 derartige Verletzunge
http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
121 Abs. 1+2 - Verstöße des Arbeitgebers gegen seine Informationspflichten sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld bestraft werden können.
http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
Ein - im Betriebsratsalltag ziemlich oft vorkommender - Verstoß des Arbeitgebers gegen eine seiner im BetrVG festgelegten Informationspflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die von der zuständigen obersten Landesarbeitsbehörde mit einem Bußgeld bis zur H