§ 108 BetrVG, Sitzungen
Paragraph 108 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten.


(2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3 und 4 entsprechend.


(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.


(4) Der Wirtschaftsausschuss hat über jede Sitzung dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten.


(5) Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern.


(6) Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Informationsrechte - Hans-Böckler-Stiftung

https://www.boeckler.de/pdf/mbf_rechtsfragen_kapitel8.pdf
107 BetrVG. • Rechtsstellung der WA-Mitglieder, z.B. Qualifizierung. → § 107 BetrVG. • Sitzungen des WA. → § 108 BetrVG. – a) Häufigkeit und Durchführung. – b) Teilnehmer. – c) sachkundige Arbeitnehmer und externe Sachverständige. – d) Einsicht in Unterl

Arbeitspapier 10

https://www.uni-goettingen.de/de/arbeitspapier+10/364511.html
108 III iVm § 106 II BetrVG). BAG vom 20.11.1984, E 47, 218 = AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 3 = NZA 1985,. 432. 1. Der Wirtschaftsausschuß hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschuss

Arbeitsgruppen und Gruppenarbeit im Betriebsverfassungsgesetz

http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13806/tenea_juraweltbd36.pdf
Arbeitsgruppen und Gruppenarbeit im BetrVG. Große Teile des Arbeitsrechts als Arbeitnehmer- schutzrecht beruhen auf dem Gedanken, dass der ein- zelne Arbeitnehmer aufgrund seiner sozialen. Abhängigkeit und seiner Weisungsgebundenheit im. Verhältnis zum A

Betriebsverfassungsgesetz: BetrVG - Verlag Franz Vahlen GmbH

http://www.vahlen.de/fachbuch/sachverzeichnis/Fitting-Betriebsverfassungsgesetz...
31.01.2012 - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der – technischer Kontrolleinrichtungen. 87, 251. Abschlussnormen. – Inhalt einer Betriebsvereinbarung 77, 45;. 95, 7. Abschrift. – Gehaltslisten 80, 76. – Unterlagen des Jahresabschlusses 108, 36. Ab

2. Kapitel Umstrukturierung durch Betriebsänderungen

https://mediendb.cfmueller.de/cfmueller/texte/leseprobe/9783811438446_leseprobe...
07.10.2016 - Betriebsrates eintreten können. Allerdings stellt nicht jede Umstrukturierung im Kon- zern oder Unternehmen eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG dar, die Beteili- gungsrechte der Betriebsverfassungsorgane auslöst (vgl. dazu Rn. 108). Da


Webseiten zum Paragraphen

BetrVG § 108 Sitzungen | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/108
108:Sitzungen. (1) Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten. (2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich der i

§ 108 - BZO-Wissen

http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
mehr in § 108 Abs. 2. Weitere Rechte und Pflichten des Wirtschaftsausschusses: Recht auf Einsicht in Unterlagen der Unternehmensleitung; Beratung des Betriebsrats; Erläuterung des Jahresabschlusses; gleiche Rechte für einen Betriebsrats- / Gesamtbetriebs

108 Abs. 2 BetrVG - BZO-Wissen

http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
108 Abs.2 - Wer soll und kann zu Wirtschaftsausschusssitzungen eingeladen werden?

BetrVG § 108 Sitzungen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136748_108/
17.07.2017 - (1) Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten. (2) 1An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. 2Er kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich der i

Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 108 Sitzungen | Personal Office ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
1 Vorbemerkung Rz. 1 § 108 BetrVG enthält Verfahrensregelungen über die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses, die Teilnehmer sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen. Geregelt wird weiterhin – in Ergänzung zu § 106 BetrVG – ein Einsichtsrecht der Mitg


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGVierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Sechster Abschnitt: Wirtschaftliche Angelegenheiten › Erster Unterabschnitt: Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten › § 108

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 108 BetrVG
    § 108 Abs. 1 BetrVG oder § 108 Abs. I BetrVG
    § 108 Abs. 2 BetrVG oder § 108 Abs. II BetrVG
    § 108 Abs. 3 BetrVG oder § 108 Abs. III BetrVG
    § 108 Abs. 4 BetrVG oder § 108 Abs. IV BetrVG
    § 108 Abs. 5 BetrVG oder § 108 Abs. V BetrVG
    § 108 Abs. 6 BetrVG oder § 108 Abs. VI BetrVG

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