(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://hoenn.jura.uni-saarland.de/media/materialien/ws11-12/13%20Mitbestimmung....
Übergang zur Unternehmensebene hinsichtlich Information BetrVG § 106 Wirtschaftsausschuss bei mehr als 100 ArbN sowie Konzernbetriebsrat nach BetrVG §§ 54 ff. § 13 Mitbestimmung. 2. Unternehmensmitbestimmung. a. erfolgt im Grundsatz durch Mitwirkung an u
https://www.boeckler.de/pdf/mbf_brpraxis_ap_betrvg_priebe.pdf
Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen umfassend zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. • § 106 Abs. 2 BetrVG (Wirtschaftsausschuss). Der Arbeitgeber hat den Wirtschaftsausschuss übe
http://www.advo-gross.de/tl_files/advo-gross/alt/documents/1225105642.pdf
Neukommentierung der Antidiskriminierungsregelungen im Zusammenhang mit dem AGG (§ 75 BetrVG); Erläuterung der neuen BetrVG-Vorschriften § 106 Abs. 2 S. 2, § 106 Abs. 3 Nr. 9a, § 109a BetrVG (Gesetz zur Begrenzung der mit. Finanzinvestitionen verbundenen
http://www.dbb.de/dokumente/zbvr/2012/zbvronline_2012_0708_01.pdf
aus § 106 Abs. 2 BetrVG verstoßen habe (Bl. 11 d.A.), dass sie zukünftig ihre Pflichten zur Information bzw. Unterrichtung nach § 106 Abs. 2 BetrVG gegenüber dem Wirtschaftsausschuss ordnungsgemäß,. d.h. insbesondere rechtzeitig und vollständig erfüllen
https://www.soldan.de/media/pdf/e7/c7/02/9783874403467_inh.pdf
Lektion 15: Die Straftatbestände im BetrVG...................................... 106. Lektion 16: Mitbestimmung außerhalb des BetrVG........................... 109. IV. Serviceteil. A) Der Ablauf der Betriebsratswahl (Ablaufschema).......................
https://www.uni-goettingen.de/de/arbeitspapier+10/364511.html
BAG vom 05.02.1991, E 67, 155 = AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 10 = NZA 1991, 644. 1. Ist in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuß nicht zu errichten, weil die nach §. 106 I BetrVG erforderliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer nicht erreicht wird, so stehe
http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
mehr in § 106 Abs. 1. Der Wirtschaftsausschuss hat dafür sein eigenes Informationsrecht, das aber nicht über das Informationsrecht hinausgeht, das der Betriebsrat bereits selber hat. Auch kann der Arbeitgeber dem Wirtschaftsausschuss Informationen nicht
http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg106.html
Betriebsverfassungsgesetz - Wirtschaftsausschuss - § 106 BetrVG.
https://www.ifb.de/betriebsratsvorsitzende/lexikon/W/wirtschaftsausschuss.html
Errichtung. In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden (§ 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Vorübergehende Schwankungen in der Belegschaftsstärke bleiben außer Betracht (BAG v. 7.4.2004
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Mitbestimmung_Wirtsch...
Der Arbeitgeber hat den Wirtschaftsausschuss gemäß § 106 Abs. 2 BetrVG rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- un
https://www.betriebsrat.com/betriebsratsarbeit/wirtschaftsausschuss/aufgaben-re...
Sobald sich der Wirtschaftsausschuss einen Überblick verschaffen konnte, gilt es als nächstes mit dem Unternehmer zu vereinbaren, welche Unterlagen zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß der Auflistung in § 106 Abs. 3 BetrVG dem Wirtschaftsausschu