§ 106 BetrVG, Wirtschaftsausschuss
Paragraph 106 Betriebsverfassungsgesetz

(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.


(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.


(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere

1.
die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
2.
die Produktions- und Absatzlage;
3.
das Produktions- und Investitionsprogramm;
4.
Rationalisierungsvorhaben;
5.
Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
5a.
Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
6.
die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
7.
die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
8.
der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
9.
die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks;
9a.
die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie
10.
sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.


Benachbarte Paragraphen


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BetrVG § 106 - Wirtschaftsausschuss - IG Metall @ SAP

http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg106.html
Betriebsverfassungsgesetz - Wirtschaftsausschuss - § 106 BetrVG.

Lexikon für den Betriebsrat: Wirtschaftsausschuss

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Errichtung. In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden (§ 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Vorübergehende Schwankungen in der Belegschaftsstärke bleiben außer Betracht (BAG v. 7.4.2004

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  • Verortung im BetrVG

    BetrVGVierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Sechster Abschnitt: Wirtschaftliche Angelegenheiten › Erster Unterabschnitt: Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten › § 106

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 106 BetrVG
    § 106 Abs. 1 BetrVG oder § 106 Abs. I BetrVG
    § 106 Abs. 2 BetrVG oder § 106 Abs. II BetrVG
    § 106 Abs. 3 BetrVG oder § 106 Abs. III BetrVG

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